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§ 86.
Nachricht über Einstellung von Freiwilligen.
1. Von der Einstellung Freiwilliger hat der Truppen-(Marine-steil den Zivilvorsitzenden,
welcher den Meldeschein erteilt hat, unmittelbar nach der Einstellung zu benachrichtigen.“)
Letzterer hat zutreffendenfalls die Mitteilung an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkom-
mission des Geburtsortes weiterzugeben.
2. Tritt ein zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigter zu zwei-, drei= oder vier-
jährigem bezw. bei der Marine zu fünf= oder sechsjährigem Dienste ein (8 84,)),
so finden wegen der Benachrichtigung die Bestimmungen des § 94,10 sinngemäße
Anwendung.
3. Auf Grund der Benachrichtigung werden die Freiwilligen in den Grundlisten ge-
strichen.
4. Bei Einstellung von Freiwilligen aus militärischen Bildungs= und Lehranstalten —
mit Ausnahme der Unteroffizierschulen (§ 87,0) — ist der Zivilvorsitzende der Ersatz-
kommission des Geburtsorts durch den Truppen-(Marine-teil zu benachrichtigen, bei
welchem die Einstellung erfolgt ist.
5. Bei Einstellung von Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten zu ein-, zwei-, drei-
oder vierjährig-freiwilligem Dienste, bezw. von Marine-Ersatzreservisten auch zu fünf-
oder sechsjährigfreiwilligem Dienste (§ 84,6) ist durch den Truppen-(Marine-teil
das Bezirkskommando, in dessen Kontrolle sich der Eingestellte befindet, (behufs über-
weisung desselben) zu benachrichtigen.
§ 87.
Freiwilliger Eintritt in eine Unteroffizierschule.
1. Die Unteroffizierschulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militär-
stande widmen wollen, zu Unteroffizieren heranzubilden.
2. Wer das wehrpflichtige Alter erreicht, das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet
hat und die Aufnahme wünscht, hat sich bei dem Bezirkskommandeur seines Aufenthalts-
ortes oder bei dem Kommando einer Unteroffizierschule zu melden.
Bei dieser Meldung ist der Meldeschein (8 84,) vorzulegen.
3. Jeder sich Meldende wird ärztlich untersucht und einer Prüfung in den Elementar-
Lehrgegenständen unterworfen.
*) Die Benachrichtigung erfolgt durch Übersendung der Meldescheine, auf deren Rückseite in jedem einzelnen
Falle der Einstellungstag und die Dauer der Dienstzeit — 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre — zu vermerken ist. Der
Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen.