Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

— 102 — 
b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem 
Zwecke angelegten Hilfsliste (5 57,) geführt und der Ersatzkommission des 
Geburtsortes behufs Kontrolle in den Grundlisten mitgeteilt. 
Eine Aufnahme des zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten in die 
Grundlisten der erstgenannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe 
gleichzeitig die des Geburtsortes des Berechtigten ist. 
8. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum 
Dienstantritte zu melden, oder nach Annahme zum Dienste sich rechtzeitig zum Dienst- 
antritte zu stellen, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste. Letztere 
darf nur ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz, welche der unter 
Ziffer Gc bezeichneten Ersatzkommission vorgesetzt ist, bezw., falls die Berechtigung 
durch das Befähigungszeugnis zum Seesteuermann nachgewiesen war, durch den zu- 
ständigen*) Marinestationschef wieder verliehen werden. 
Sofern die Berechtigung nicht wieder verliehen wird, führt dieselbe Behörde die 
Einstellung zu zwei= bezw. dreijährigem aktiven Dienste bei dem nächsten Rekruten- 
Einstellungstermin herbei. 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts sind in diesem Falle nur 
zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Volks- 
schullehrer, welche aus Mangel an Mitteln von dem erworbenen Berechtigungsscheine 
zum einjährig-freiwilligen Dienste später keinen Gebrauch machen können. 
Die bewilligte Zurückstellung erlischt bei früherer Meldung und Annahme mit 
dem Tage, zu welchem die Stellung zum Diensteintritte angeordnet wird.“) 
über das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobil- 
machung siehe § 29,g. 
9. Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Erteilung dieser Berechtigung 
wegen strafbarer Handlungen verurteilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven 
Dienstzeit begangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur 
Folge gehabt haben würden, verlieren durch Entscheidung der Ersatzbehörde dritter 
Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste (§§ 8,, und 94,)). 
Die Ersatzbehörde dritter Instanz ist befugt, selbst wenn eine Verurteilung wegen 
strafbarer Handlungen nicht stattgefunden hat, den zum einjährig-freiwilligen Dienste 
Berechtigten, welche die nötige moralische Qnalifikation für den freiwilligen Eintritt 
nicht mehr besitzen (W. G. 8§ 10), die Berechtigung zu entziehen. 
  
*) Für die Zuständigkeit ist Anlage 12 der Marincordnung maßgebend. 
*“) Siehe Anmerkung") zu § 94,1. Mit Wiederabstandnahme von der Einstellung tritt die Zurückstellung 
ohne weiteres wieder in Kraft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.