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b) Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission (Ziffer 2) in einer zu diesem
Zwecke angelegten Hilfsliste (5 57,) geführt und der Ersatzkommission des
Geburtsortes behufs Kontrolle in den Grundlisten mitgeteilt.
Eine Aufnahme des zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten in die
Grundlisten der erstgenannten Ersatzkommission findet nur statt, sofern dieselbe
gleichzeitig die des Geburtsortes des Berechtigten ist.
8. Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum
Dienstantritte zu melden, oder nach Annahme zum Dienste sich rechtzeitig zum Dienst-
antritte zu stellen, verliert die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste. Letztere
darf nur ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde dritter Instanz, welche der unter
Ziffer Gc bezeichneten Ersatzkommission vorgesetzt ist, bezw., falls die Berechtigung
durch das Befähigungszeugnis zum Seesteuermann nachgewiesen war, durch den zu-
ständigen*) Marinestationschef wieder verliehen werden.
Sofern die Berechtigung nicht wieder verliehen wird, führt dieselbe Behörde die
Einstellung zu zwei= bezw. dreijährigem aktiven Dienste bei dem nächsten Rekruten-
Einstellungstermin herbei.
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts sind in diesem Falle nur
zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Volks-
schullehrer, welche aus Mangel an Mitteln von dem erworbenen Berechtigungsscheine
zum einjährig-freiwilligen Dienste später keinen Gebrauch machen können.
Die bewilligte Zurückstellung erlischt bei früherer Meldung und Annahme mit
dem Tage, zu welchem die Stellung zum Diensteintritte angeordnet wird.“)
über das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung bei Eintritt einer Mobil-
machung siehe § 29,g.
9. Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche nach Erteilung dieser Berechtigung
wegen strafbarer Handlungen verurteilt werden, die, wenn sie während ihrer aktiven
Dienstzeit begangen, ihre Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur
Folge gehabt haben würden, verlieren durch Entscheidung der Ersatzbehörde dritter
Instanz die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste (§§ 8,, und 94,)).
Die Ersatzbehörde dritter Instanz ist befugt, selbst wenn eine Verurteilung wegen
strafbarer Handlungen nicht stattgefunden hat, den zum einjährig-freiwilligen Dienste
Berechtigten, welche die nötige moralische Qnalifikation für den freiwilligen Eintritt
nicht mehr besitzen (W. G. 8§ 10), die Berechtigung zu entziehen.
*) Für die Zuständigkeit ist Anlage 12 der Marincordnung maßgebend.
*“) Siehe Anmerkung") zu § 94,1. Mit Wiederabstandnahme von der Einstellung tritt die Zurückstellung
ohne weiteres wieder in Kraft.