Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 103 — 
Bei Seesteuerleuten und bei den in die Marine eingestellten Berechtigten tritt 
hierbei der zuständige (§ 93,, Absatz 1) Marinestationschef an die Stelle des komman- 
dierenden Generals des Armeekorps (8 28). 
10. Werden zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte reklamiert, so erfolgt die Ent- 
scheidung nach den allgemein gültigen Grundsätzen (§§ 32 und 33). 
§ 94. 
Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritte. 
1. Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei sämtlichen Waffengattungen 
am 1. Oktober, sowie bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden 
Infanterie-Truppenteilen (Bataillonen) am 1. April statt. 
Ausnahmen hiervon können nur durch die Generalkommandos verfügt werden. 
Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in 
der Marineordnung enthaltenen Bestimmungen. 
2. Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienste kann zu den unter Ziffer 1 genannten 
Zeiten und im Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen. 
In begründeten Ausnahmefällen darf diese Frist im Interesse der Bewerber bis zu 
einem halben Jahre vor dem Einstellungstermin durch die Generalkommandos ver- 
längert werden. 
Bei der Meldung ist der Berechtigungsschein und ein obrigkeitliches Zeugnis über 
die sittliche Führung seit Erteilung der Berechtigung vorzuzeigen.“) 
3. Der Kommandeur des Truppenteils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich Mel- 
denden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§ 93,9) seine 
Einstellung unter Berücksichtigung der bestimmten Termine. 
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des Generalkommandos die Ver- 
teilung der Freiwilligen auf die Truppenteile der gewählten Waffengattung durch die 
denselben vorgesetzte Militärbehörde. 1 
Die Truppen der Feldartillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem 
Truppen zu Fuß garnisonieren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit ver- 
pflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie 
nicht überschritten wird. 
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 14. 
  
*) Zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigte, welche bis zum Zeitpunkt der Meldung eine Lehranstalt 
besuchen, können an Stelle eines obrigkeitlichen Zeugnisses ein von dem Direktor usw. der Lehranstalt ausgestelltes 
vorzeigen.
	        
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