Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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4. Kaun die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillge angenommen und ihm 
7. 
die Annahme auf dem Berechtigungsscheine bescheinigt.“) 
Im übrigen siehe Ziffer 13 und § 93,. 
Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine 
Körperbeschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppen- 
teils, bei welchem er sich gemeldet hat, abgewiesen und gemäß Ziffer 6 und 7 belehrt. 
Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung ") untauglich, so wird 
dies unter Angabe des Grundes vom Truppenteile auf dem Berechtigungsscheine ver- 
merkt, und darf der Freiwillige sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppen- 
teile derjenigen Waffengattung melden, für welche er nach Ausweis der Gründe seiner 
Abweisung tauglich erscheint. 
Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, 
daß die unter Ziffer 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind. 
Wird er auch bei diesem Truppenteile wegen Untauglichkeit abgewiesen, so ver- 
fährt er nach Ziffer 7 a. 
a) Die von den Truppenteilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich 
innerhalb vier Wochen bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Auf- 
enthaltsorts. Dieser beordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatzkommission 
beim Aushebungsgeschäfte (§ 72, 1a).“ 
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf das 
Ergebnis derselben begründete Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbeigeführt 
werden. 
Unterlassung der angeordneten Meldung hat, sofern damit eine überschreitung 
des Ausstandszeitpunktes verbunden ist (§ 93, 3 bezw. Jva), die Bestrafung wegen 
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der §§ 26,, und 29,6 nach Maßgabe 
des § 26,;„ zur Folge. 
b) Die Truppenteile, welche sich meldende Freiwillige wegen Untauglichkeit abweisen 
(Ziffer 5), nehmen denselben, sofern nicht Ziffer 6, Absatz 1 Platz greift, den 
  
*) Gesuchen um Wiederabstandnahme von der Einstellung darf seitens der Truppen-(Marineteile entsprochen 
werden, sofern dem zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten ein über den Zeitpunkt der in Aussicht genom- 
menen Einstellung hinausreichender Ausstand (Zurückstellung) erteilt war (§3,s bezw. ') oder in glaubhafter Weise 
der Nachweis geführt wird, daß der Betreffende bei einem anderen Truppen-(Marine)hteile einzutreten beabsichtigt. 
**) Im Sinne dieser Bestimmung ist die schwere Kavallerie einerseits und die leichte Kavallerie anderseits 
als je eine besondere Waffengattung anzusehen. 
**“) Sofern der Freiwillige noch weiteren Ausstand besitzt und sich vor Ablauf desselben noch einmal bei einem 
Truppen--(Marine-#teile zum Dienstamritte zu melden wünscht, darf auf seinen Antrag die endgültige Entscheidung 
hinausgeschoben und von der Vorstellung vor der Ober Ersatzkommission Abstand genommen werden (§ 26,6). In 
gleicher Weise kann auch auf die Vorstellung solcher Freiwilligen verzichtet werden, welche sich noch nicht im militär- 
pflichtigen Alter befinden siehe Ziffer 84)). 
Der Berechtigungsschein ist von der Ersatzkommission mit bezüglichem Vermerke zu versehen.
	        
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