Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Berechtigungsschein ab, vermerken auf diesem die Gründe der Abweisung und 
veranlassen die Übersendung an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des 
Aufenthaltsorts. 
Es ist daher seitens des abgewiesenen Freiwilligen dem Truppenteile der 
Aufenthaltsort bezw. der Ort, an welchem derselbe innerhalb der nächsten vier 
Wochen einen solchen zu nehmen gedenkt, anzugeben. 
a) Die Ober-Ersatzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. 
b) Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er 
für eine bestimmte oder für mehrere bezw. für alle Waffengattungen bezeichnet 
und muß von jedem Truppenteile derselben angenommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu 
hat, muß auch bei der Infanterie angenommen werden. 
c) Findet die Ober-Ersatzkommission mit Ausstand versehene Freiwillige zeitig un- 
tauglich und kann, weil dieselben noch nicht im dritten Militärpflichtjahre stehen, 
über sie noch nicht endgültig erntscheiden, so treten dieselben ohne weiteres 
wieder in den Genuß der Zurückstellung. 
Spätestens mit Ablauf letzterer haben sich solche Freiwillige nochmals bei 
einem Truppen-(Marine-pteil zum Dienstantritt zu melden und, falls sie wiederum 
als untauglich abgewiesen werden, von neuem der Vorschrift der Ziffer 7a nach- 
zukommen. 
d) Befinden sich die zur Vorstellung gelangenden Freiwilligen noch nicht im militär- 
pflichtigen Alter, so ist zu unterscheiden: 
aa) Dieselben werden für tauglich erachtet; in diesem Falle greift das Verfahren 
der Ziffer 8b Platz. 
bb) Dieselben werden für tauglich nicht erachtet; in diesem Falle kann erst nach 
Eintritt in das militärpflichtige Alter über sie entschieden werden, sofern sie 
alsdann nicht vorziehen, ihre Zurückstellung zu beantragen (§ 93,,) oder 
sofern sie nicht bei erneuter Meldung von einem Truppenteile angenommen 
sind. Im Falle wiederholter Abweisung greift das Verfahren nach Ziffer 7 Platz. 
9. Ergibt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritte, daß sie moralisch 
nicht mehr würdig sind (§ 93,9), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen 
der Berechtigungsschein abgenommen und dem Generalkommando mit bezüglichem Be- 
richte eingereicht. 
Dieses tritt mit der Zivilbehörde dritter Instanz, in deren Bezirke der Freiwillige 
gestellungspflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im militär- 
pflichtigen Alter befände, in Verbindung. 
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