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Bei der Meldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Marine tritt hierbei an
die Stelle des Generalkommandos der zuständige Marinestationschef. ·
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige)
Einstellung zum zwei= bezw. dreijährigen Dienste Bestimmung zu treffen.“)
10. a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des § 93
von der Aushebung zurückgestellt worden sind, ist seitens des Truppenteils usw.
der Zivilvorsitzende derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, welche die Zurück-
stellung verfügt hat.
b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Zivilvorsitzende der Ersatz-
kommission des bisherigen Aufenthaltsorts des Freiwilligen von der Einstellung
des letzteren in Kenntnis zu setzen.
(c) Die Benachrichtigung erfolgt durch übersendung des Berechtigungsscheins, auf
dessen Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag zu vermerken ist.
Der Vermerk ist handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu ver-
sehen.
4) Die unter a und b bezeichneten Zivilvorsitzenden ihrerseits haben dem
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Geburtsortes behufs Berichtigung
der Grundlisten entsprechende Mitteilung zu machen, nachdem die Streichung
der unter a genannten Freiwilligen in der nach § 93, b geführten Hilfsliste
bewirkt ist.
11. Wird ein Truppenteil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedens-
zeiten in einen anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch
zu einem in dem Standort oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppenteil
versetzt.
12. Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die
Mittel zu seinem Unterhalte fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando
die Geld= und Brotverpflegung und unter besonderen Umständen auch Bekleidung,
Ausrüstung und QOuartier unter Anrechnung auf den Etat des Truppenteils gewährt
werden.
13. Hat ein zum Dienst Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritte nicht gestellt
(§ 93), so ist dem Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurück-
stellung verfügt war, bezw. dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthalts-
orts, sofern eine Zurückstellung noch nicht eingetreten, alsbald durch den Truppen-
(Marine-bteil Anzeige zu machen.
*) In Württemberg entscheidet hierüber der Ober-Rekrutierungsrat.