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Abschnitt XV.
Ersatzgeschäft im Kriege.
§ 95.
Organisation des Ersatzwesens.
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und
der Infanterie-Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen
Befugnissen.
Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft vereinigt. Besondere Schiffer-
musterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemännischen und
halbseemännischen Bevölkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außer-
terminlich gemustert werden.
Die Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatz-
geschäft in der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben
den Ersatzkommissionen Hilfs-Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und gleicher
Verantwortung ein.
Die Auswahl der Mitglieder der Hilfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeichnung
der den letzteren zuzuweisenden Bezirke usw. ist im Frieden vorzubereiten.
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch nach
den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen.
Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung
des Ersatzgeschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen.
Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte (Kreisphysiker), im Be-
darfsfall andere dazu bereite und geeignete Arzte zur Vertretung heranzuziehen.
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz-
geschäftes nicht angängig, so sind durch das stellvertretende Generalkommando vermittels
öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung
bestimmten Altersklassen nach anderen gesicherten Orten zu beordern.
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen
Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu
gewähren.
§ 96.
Wehrpflicht im Kriege.
Uber die Dienstpflicht im Kriege siehe 8 19.
.In betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe § 27, .
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