Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 107 — 
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Abschnitt XV. 
Ersatzgeschäft im Kriege. 
§ 95. 
Organisation des Ersatzwesens. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und 
der Infanterie-Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen 
Befugnissen. 
Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäft vereinigt. Besondere Schiffer- 
musterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemännischen und 
halbseemännischen Bevölkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außer- 
terminlich gemustert werden. 
Die Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatz- 
geschäft in der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben 
den Ersatzkommissionen Hilfs-Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und gleicher 
Verantwortung ein. 
Die Auswahl der Mitglieder der Hilfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeichnung 
der den letzteren zuzuweisenden Bezirke usw. ist im Frieden vorzubereiten. 
Die Abgrenzung der Bezirke kann sowohl in räumlicher Beziehung, als auch nach 
den Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Wehrpflichtigen erfolgen. 
Die Ersatzbehörden dritter Instanz sind ferner befugt, mit Bezug auf die Handhabung 
des Ersatzgeschäfts für größere Städte besondere Einrichtungen zu treffen. 
Beim Mangel an Militärärzten sind zunächst die Bezirksärzte (Kreisphysiker), im Be- 
darfsfall andere dazu bereite und geeignete Arzte zur Vertretung heranzuziehen. 
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirk die regelmäßige Abhaltung des Ersatz- 
geschäftes nicht angängig, so sind durch das stellvertretende Generalkommando vermittels 
öffentlicher Bekanntmachung die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung 
bestimmten Altersklassen nach anderen gesicherten Orten zu beordern. 
Die Mittel hierzu sind ihnen im Bedarfsfalle nach den für Rekruten gültigen 
Bestimmungen von den Gemeinden oder gleichartigen Verbänden vorschußweise zu 
gewähren. 
§ 96. 
Wehrpflicht im Kriege. 
Uber die Dienstpflicht im Kriege siehe 8 19. 
.In betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe § 27, . 
14“
	        
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