Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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. Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr aus dem Auslande 
keine Folge leisten, können durch einen Beschluß der Zentralbehörde ihres Heimats- 
staates ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden. 
» St.A.G.§2o. 
.UberLandsturmpflichtsiehe§»20,fernerAbschnittXVlundXX. 
§ 97. 
Musterung und Aushebung Militärpflichtiger. 
Die Musterung und Aushebung Militärpflichtiger findet durch die Ersatzkommission 
statt ( 95, 2). 
Die tauglich befundenen Mannschaften werden ausgehoben. Ausnahmen siehe § 20,1. 
Wegen vorläufiger Zurückstellungen vergleiche §§ 29,38 und 99,,. Eine Losung findet 
nicht statt. 
Seemännische und halbseemännische Bevölkerung (§ 23) sind der Aushebung für die 
Marine unterworfen. 
Die vom Auslande oder von Schiffahrt zurückkehrenden Militärpflichtigen sind erforder- 
lichenfalls außerterminlich zu mustern. Siehe auch § 98,4. 
Die Musterung ist möglichst zu beschleunigen. über die Zahl der Tauglichen — nach 
Jahrgängen und Waffengattungen usw. getrennt — ist nach beendigter Musterung 
im Landwehrbezirke dem stellvertretenden Generalkommando umgehend Meldung zu erstatten. 
Das stellvertretende Generalkommando stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk nach 
Heer und Marine getrennt summarisch zusammen und reicht diese Nachweisung (nach 
Anhalt des Musters 13) dem Kriegsministerium unverzüglich ein. 
Die sonstigen Eingaben (Ersatzbedarfsnachweisungen, Ergebnisse des Ersatzgeschäfts) 
fallen fort. 
Diie Einstellung der Rekruten richtet sich lediglich nach der Bestimmung des stell- 
vertretenden Generalkommandos bezw. des Reichs-Marine-Amts. 
Brotlose Rekruten, außerterminlich Gemusterte und unsichere Dienstpflichtige dürfen 
durch die Bezirkskommandos jederzeit einem von dem stellvertretenden Generalkommando 
bezeichneten Ersatztruppenteil zur Einstellung überwiesen werden; soweit Mannschaften 
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung in Frage kommen, sind dieselben 
sofort dem nächsten in Betracht kommenden Marineteil (§ 66, Sc) zu überweisen. 
§ 98. 
Freiwilliger Eintritt. 
Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen Ersatztruppenteilen Freiwillige 
jederzeit angenommen und eingestellt werden.
	        
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