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Von jeder Einstellung ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission des Geburts-
orts zu benachrichtigen.
Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 21,4 und 24 Anwendung.
2. Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig.
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppen-
teile usw. zur Disposition der Ersatzbehörden entlassen.
3. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum
Dienste herangezogen.
4. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigten Mediziner, welche bereits sechs
Semester studiert haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Taug-
lichkeit sogleich einberufen.
5. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten — sofern sie es wünschen —
bei Auflösung der Ersatztruppenteile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vor-
läufigen Zurückstellung.
6. Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Marine sind in der
Marineordnung enthalten.
§ 99.
Reklamationen.
1. Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig.
2. Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatzkommissionen ausgesprochen werden,
haben nur so lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt
werden kann.
3. Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienste befinden, können nur im
äußersten Notfall reklamiert werden. Über die Zulässigkeit befindet die Ersatzbehörde
dritter Instanz, jedoch bleibt die Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr
in die Heimat lediglich dem Ermessen des kommandierenden Generals des mobilen
Armeekorps und der mit gleichen Befugnissen versehenen Militärbefehlshaber anheim-
gestellt.
Im allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatztruppenteil und zeitweise
Beurlaubung gestattet.
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegsministerium oder
das Reichs-Marine-Amt ausnahmsweise verfügt werden.