Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Abschnitt XVI. 
Landsturm. 
§ 100. 
Allgemeines. 
1. Uber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe § 20. 
2. Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturm- 
3. 
pflichtigen die für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Ins- 
besondere sind die Aufgerufenen den Militär-Strafgesetzen und der Disziplinar-Straf- 
ordnung unterworfen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II 8 26. 
a) Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Auslande auf- 
halten, haben in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich 
befreit waren. 
b) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in 
einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als 
Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben, können für die Dauer 
ihres Aufenthaltes außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs ent- 
bunden werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 28. 
Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, 
Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich. 
c) Derartige Gesuche sind an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen 
Aushebungsbezirks zu richten, in welchem die Gesuchsteller zum Landsturm über- 
wiesen bezw. zum Landsturm übergetreten sind. Die Gesuche unterliegen der 
Entscheidung der Ersatzkommission. 
Die Entscheidung ist eine endgültige. 
d) Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
4. Landsturmpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, dürfen im 
Frieden durch die Ober-Ersatzkommissionen vom Dienst im Landsturm ausgemustert 
werden, ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor derselben erforderlich ist, wenn sie 
durch ein glaubhaftes ärztliches Zeugnis (§ 42,2) nachweisen, daß sie dauernd un- 
tauglich sind. 
Derartige Gesuche sind an den Zidvilvorsitzenden der unter Ziffer Zc bezeichneten 
Ersatzkommission zu richten. Die durch denselben herbeizuführende Entscheidung der 
Ober-Ersatzkommission ist eine endgültige, sie wird in den Militärpapieren vermerkt 
oder in besonderer Bescheinigung erteilt.
	        
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