Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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5. Die Landsturmrollen I des ganzen Aushebungsbezirks werden jahrgangweise nach 
alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden oder gleichartigen Verbände aneinander ge- 
heftet und bilden die alphabetischen Landsturmlisten für den Aushebungsbezirk. 
§ 103. 
Musterung und Aushebung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
1. Auf Grund des vom stellvertretenden Generalkommando festgestellten Bedarfs bestimmt 
dasselbe, welche Jahresklassen zunächst zu mustern und auszuheben sind. 
2. Die Musterung und Aushebung der Landsturmpflichtigen findet durch die Ersatzkom- 
missionen nach § 95 mit nachstehenden Abweichungen statt. 
3. Das Musterungsgeschäft ist derart zu regeln, daß an einem Orte und Tage bis zu 
600 Landsturmpflichtige gemustert und ausgehoben werden können. 
4. Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Vorsteher 
der Gemeinden oder gleichartigen Verbände usw. vermittels ortsüblicher Bekanntmachung 
gemäß der ihnen vom Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission erteilten Weisungen. 
Die Gemeindevorsteher usw. müssen bei der Musterung anwesend sein oder sich 
durch solche Personen vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen 
des betreffenden Orts bekannt sind. 
5. Zur Gestellung im Landsturm-Musterungstermin sind verpflichtet alle unausgebildeten 
Landsturmpflichtigen derjenigen Jahresklassen, welche nach Bestimmung des stellvertretenden 
Generalkommandos zunächst zur Musterung heranzuziehen sind (Ziffer 1), mit Ausnahme 
a) der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten (§ 100,)), siehe auch Ziffer 10 
vierter Absatz; 
b) der vom Dienst im Heer und der Marine Ausgemusterten (§§ 20,40 und 100,0; 
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel usw. sind vom persönlichen Erscheinen 
entbunden. 
Etwaige Papiere über die von den Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen 
bezw. etwaige Militärpapiere sind mitzubringen. 
6. Bei der Musterung wird über Würdigkeit (§ 20,1), Tauglichkeit (Ziffer 7) und Ab- 
kömmlichkeit (Ziffer 9 und 10) entschieden. 
Unwürdige (§ 20, 11) werden vom Dienst im Landsturm ausgeschlossen. Die 
Militärpapiere derselben sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es ist 
eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) hierüber zu erteilen. 
Alle Tauglichen und Abkömmlichen sind auszuheben. Eine Losung findet nicht statt. 
7. Eine ärztliche Untersuchung der Landsturmpflichtigen im Musterungstermine findet nur 
insoweit statt, als Zweifel über die körperliche Tauglichkeit vorliegen.
	        
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