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5. Die Landsturmrollen I des ganzen Aushebungsbezirks werden jahrgangweise nach
alphabetischer Reihenfolge der Gemeinden oder gleichartigen Verbände aneinander ge-
heftet und bilden die alphabetischen Landsturmlisten für den Aushebungsbezirk.
§ 103.
Musterung und Aushebung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen.
1. Auf Grund des vom stellvertretenden Generalkommando festgestellten Bedarfs bestimmt
dasselbe, welche Jahresklassen zunächst zu mustern und auszuheben sind.
2. Die Musterung und Aushebung der Landsturmpflichtigen findet durch die Ersatzkom-
missionen nach § 95 mit nachstehenden Abweichungen statt.
3. Das Musterungsgeschäft ist derart zu regeln, daß an einem Orte und Tage bis zu
600 Landsturmpflichtige gemustert und ausgehoben werden können.
4. Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Vorsteher
der Gemeinden oder gleichartigen Verbände usw. vermittels ortsüblicher Bekanntmachung
gemäß der ihnen vom Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission erteilten Weisungen.
Die Gemeindevorsteher usw. müssen bei der Musterung anwesend sein oder sich
durch solche Personen vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen
des betreffenden Orts bekannt sind.
5. Zur Gestellung im Landsturm-Musterungstermin sind verpflichtet alle unausgebildeten
Landsturmpflichtigen derjenigen Jahresklassen, welche nach Bestimmung des stellvertretenden
Generalkommandos zunächst zur Musterung heranzuziehen sind (Ziffer 1), mit Ausnahme
a) der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten (§ 100,)), siehe auch Ziffer 10
vierter Absatz;
b) der vom Dienst im Heer und der Marine Ausgemusterten (§§ 20,40 und 100,0;
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel usw. sind vom persönlichen Erscheinen
entbunden.
Etwaige Papiere über die von den Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen
bezw. etwaige Militärpapiere sind mitzubringen.
6. Bei der Musterung wird über Würdigkeit (§ 20,1), Tauglichkeit (Ziffer 7) und Ab-
kömmlichkeit (Ziffer 9 und 10) entschieden.
Unwürdige (§ 20, 11) werden vom Dienst im Landsturm ausgeschlossen. Die
Militärpapiere derselben sind mit einem bezüglichen Vermerk zu versehen, oder es ist
eine besondere Bescheinigung (nur unterstempelt) hierüber zu erteilen.
Alle Tauglichen und Abkömmlichen sind auszuheben. Eine Losung findet nicht statt.
7. Eine ärztliche Untersuchung der Landsturmpflichtigen im Musterungstermine findet nur
insoweit statt, als Zweifel über die körperliche Tauglichkeit vorliegen.