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Beamten und ständigen Arbeiter sind gleichfalls als unabkömmlich anzuerkennen. Sie
sind von der persönlichen Gestellung im Musterungstermin befreit; es genügt die Ein—
reichung der Unabkömmlichkeitsbescheinigungen.
Über die Zahl der ausgehobenen Landsturmpflichtigen — nach Jahresklassen und Waffen-
gattungen usw. getrennt — ist nach beendigter Musterung im Landwehrbezirk der
Ersatzbehörde dritter Instanz umgehend Meldung zu erstatten.
Das stellvertretende Generalkommand, stellt diese Zahlen für den Korpsbezirk summarisch
zusammen und reicht diese Nachweisung unverzüglich dem zuständigen Kriegsministerium ein.
über fehlende Landsturmpflichtige stellt der Zivilvorsitzende im Musterungstermine eine
Liste zusammen und teilt Auszüge daraus den betreffenden Ortsbehörden mit.
Alle Zivilbehörden haben fortgesetzt darauf hinzuwirken, daß diejenigen Landsturm-
pflichtigen, welche im Musterungstermine nicht erschienen sind, ermittelt und erforder-
lichenfalls unter Anwendung der gesetzlichen Zwangsmittel nachträglich gemustert werden.
Außerterminliche Musterungen Landsturmpflichtiger finden beim Bezirkskommando statt.
Betreffs Einstellung brotloser oder unsicherer Landsturmpflichtiger findet § 97,
Anwendung.
§ 104.
Kontrolle und Einberufung der ausgehobenen unausgebildeten
Landsturmpflichtigen.
Die Kontrolle der ausgehobenen Landsturmpflichtigen bis zur Einberufung richtet sich
nach den für die Landwehr (Seewehr) bestehenden Bestimmungen; dieselben sind durch
die Bezirkskommandos öffentlich bekannt zu machen.
Einen schriftlichen Ausweis erhalten die ausgehobenen Landsturmpflichtigen nicht.
Sobald das militärische Interesse es fordert, sind Kontrollversammlungen abzuhalten.
Mit der Auflösung des Landsturms hört auch für die ausgehobenen, jedoch noch
nicht einberufenen Landsturmpflichtigen jede militärische Verpflichtung auf.
Das stellvertretende Generalkommando bezw. das Oberkommando der Marine bestimmt je nach
Bedarf die Zahl der für jede Waffengattung usw. einzuberufenden Landsturmpflichtigen.
Die Einberufung erfolgt mittels Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung durch das
Bezirkskommando, welchem nach beendigter Musterung die Landsturmrollen zu übergeben sind.
über die Reihenfolge der Einberufung entscheidet unter den ausgehobenen Land-
sturmpflichtigen derselben Jahresklasse zunächst das militärische Interesse, demnächst der
Grad der Tauglichkeit und schließlich die Abkömmlichkeit.
In ältere Jahresklassen darf nur dann gegriffen werden, wenn die jüngeren
den Bedarf an Mannschaften überhaupt, oder an Mannschaften einzelner Waffen usw.
nicht aufzubringen vermögen.