W. O. — 115 —
Zweiter Teil.
Kontrollwesen.
Abschnitt XVII.
Organisation der Kontrolle.
8 105.
Im allgemeinen.
Die Kontrolle hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum
aktiven Heere bezw. zur aktiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen (§ 109,,) zu beaufsichtigen.
Sie wird einesteils durch die Ersatzbehörden, andernteils durch die Landwehrbehörden
unter teilweiser Mitwirkung der Zivilbehörden ausgeübt.
Der Kontrolle durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer
Bestimmung des ersten Teils dieser Verordnung von dem Eintritt in das militär-
pflichtige Alter ab bis zur erfolgten endgültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältnis.
Im übrigen tritt die Kontrolle der Landwehrbehörden ein. Sie wird, soweit sie
ohne Mitwirkung der Zivilbehörden erfolgt, durch den zweiten Teil der Heerordnung
geregelt. Soweit sie unter Mitwirkung der Zivilbehörden stattfindet, ist sie Gegen-
stand des zweiten Teils dieser Verordnung.
Die mit der Ausübung der Kontrolle beauftragten Landwehrbehörden sind die Bezirks-
kommandos; unter ihrer Leitung stehen die Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter und
die Bezirksfeldwebel.
Meldeämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke ihren
Stationsort haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der Bezirkskommandos
führen die Bezeichnung „Hauptmeldeämter“.
Kontrollbezirke sind die Landwehrbezirke (Anlage 1) und innerhalb derselben die Kom-
pagniebezirke bezw. die Bezirke der Hauptmeldeämter oder Meldeämter (8 114,)).
Nach Einberufung des Landsturms (Abschnitt XVI und XX) ist das Personal der
Bezirkskommandos soweit als möglich zum Dienst mit der Waffe verfügbar zu machen.
Soweit Vertretung erforderlich und nicht durch felddienstunfähige Personen zu ermög-
lichen ist, kann äußerstenfalls die stellvertretende Infanterie-Brigade einen Teil der
Geschäfte übernehmen, während die Einzelheiten der Kontrolle des verbleibenden Restes
an Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms durch die Zivilvor-
sitzenden der Ersatzktommissionen übernommen werden.
Die Generalkommandos und in dritter Instanz fungierenden Zivilbehörden haben
die erforderlichen allgemeinen Vereinbarungen bereits im Frieden zu treffen.
15“