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Mitwirkung von Zivilbehörden.
1. Alle Reichs-, Staats= und Kommunnalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer
gesetzlichen Befugnisse die Ersatz= und Landwehrbehörden bei der Kontrolle und allen
hiermit im Zusammenhange stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen.
R. M. G. 8 70.
2. a,) Diese Unterstützung liegt im wesentlichen den Polizeibehörden ob.
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeit oder deren Vertreter ihren Sitz
nicht hat, ist der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet.
b) Bei der Unterstützung in der Kontrolle ist davon auszugehen, daß regelmäßig
jeder Wehrpflichtige im Alter vom vollendeten 20. bie zum vollendeten 45. Lebens-
jahre einen Ausweis über seine Militärverhältnisse haben muß.
Anlage 3. c) Die Anlage 3 enthält eine Anleitung für die Polizei= und Gemeindebehörden
— usw. zur Mitwirkung bei Ausübung der militärischen Kontrolle und zwar:
Veett aa) über die Arten (Benennungen) der einzelnen Militärpapiere;
aiien ln bb) über die Voraussetzungen, unter welchen die Inhaber von Militärpapieren
der miltesrischen. — nach Maßgabe der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflichten —
als legitimiert zu erachten sind;
cc) über das Verfahren hinsichtlich derjenigen innerhalb der unter b erwähnten
Altersgrenze befindlichen Wehrpflichtigen, welche sich nicht im Besitz von
Militärpapieren befinden, oder welche dergleichen Papiere zwar besitzen, aber
der ihnen obliegenden Melde= und Gestellungspflicht nicht nachgekommen sind.
3. Die mit Führung des Meldewesens (§ 10 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom
1. November 1867) betrauten Behörden und Beamten haben von allen neuanziehenden,
innerhalb der unter Ziffer 2b bezeichneten Altersgrenze befindlichen männlichen Personen
einen Ausweis über ihre Militärverhältnisse zu verlangen und, falls dieselben sich
dieserhalb nicht ausweisen können, hiervon dem Zivdilvorsitzenden der Ersatzkommission
sofort Anzeige zu machen.
4. Eine entsprechende Prüfung der Militärverhältnisse ist ferner bei allen wehrpflichtigen
Personen, welche einen Paß zur Reise nach außerdeutschen Ländern nachsuchen (§ 107,1),
zu veranlassen. Auch wenn sonst keine Anstände vorliegen, sind Mannschaften des
Beurlaubtenstandes die Pässe solange vorzuenthalten, bis der Nachweis der militärischen
Abmeldung erbracht worden ist (88 107; 108,; 111/192).
5. Die Gendarmen, Polizei= und Sicherheitsbeamten haben ihre besondere Aufmerksamkeit
auf die Prüfung der Militärverhältnisse der bei der Revision von Herbergen und Gast-
wirtschaften angetroffenen und der auf der Wanderschaft befindlichen Personen zu richten.