Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 117 — 
6. Den Vorstehern staatlicher oder unter staatlicher Aufsicht stehender Straf-, Besserungs- 
und Heilanstalten ist, soweit dies gesetzlich zulässig, gleichfalls die Verpflichtung auf- 
zuerlegen, die Militärverhältnisse der in die Anstalt eingelieferten innerhalb der unter 2b 
bezeichneten Altersgrenze befindlichen Personen zu prüfen, und ist, falls dieselben sich 
nicht ordnungsmäßig auszuweisen vermögen, hiervon dem Ziovilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission des Geburtsortes der Betreffenden Anzeige zu machen. Die gleiche Ver- 
pflichtung ist auch den Vorständen der Arbeiterkolonien aufzuerlegen. 
7. Die Konsuln, die Gouvernements, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den 
deutschen Schutzgebieten, die Seemannsämter,'’) die Vorstände der öffentlichen Navigations- 
schulen und die Reichs-Prüfungs-Inspektoren haben gleichfalls innerhalb ihres Geschäfts- 
kreises bei der Kontrolle mitzuwirken. 
8. Die Gerichte haben — soweit diese Obliegenheiten nicht besonderen Beamten (Staats= Anlage 4. 
oder Amtsanwälten) übertragen sind — die hinsichtlich der Kontrolle erforderlichen Mit- —2— 
teilungen (§§ 108,, und 11109) den Ersatz= oder Landwehrbehörden unaufgefordert s 
welche in bezug 
zugehen zu lassen. 58 
Abschnitt XVIII. u beaalen 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Vienstpflicht. 
§ 107. 
Erfüllung der Wehrpflicht bis zum Beginn der Militärpflicht. 
1. Wehrpflichtigen, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen Aus- 
landspässe für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende 
Zeit nur insoweit erteilt werden, als sie eine Bescheinigung des Zidvilvorsitzenden der 
Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für 
die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen. 
2. Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von 
der Beibringung einer gleichen Bescheinigung abhängig. 
§ 108. 
Erfüllung der Militärpflicht. 
1. Zur Kontrolle über Erfüllung der Militärpflicht (§ 22) dienen die im ersten Teil 
vorgeschriebenen Scheine (Muster 1 bis 5, 11, 12, 15 bis 17). 
Die Erteilung dieser Scheine im Original erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung 
von Duplikaten werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet. 
  
*) Anlage 4 enthält eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in bezug auf die Militärver- 
hältnisse Anzumusternder zu beachten sind.
	        
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