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3. Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere
und Sanitätsoffiziere weisen sich durch ihre Patente, Beamte durch ihre Bestallungen aus.
4. Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die Militärfahrscheine
als Ausweis. .
5. Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder Urlaubsscheine.
§ 111.
Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im allgemeinen.
1. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung (d. i. während
des Beurlaubtenverhältnisses siehe § 1096) den zur Ausübung der militärischen
Kontrolle (§ 105,) erforderlichen Anordnungen unterworfen.
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Befehle ihrer Vor-
gesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jederzeit zugestellt werden können.
Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform
erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unterworfen.
R. M. G. § 57.
2. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Auslande befindlichen Per-
sonen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben.
R. M. G. s 58.
3. Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und Seewehr,
sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve, welche nach außereuropäischen Ländern
gehen wollen, unter Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter
der Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf zwei Jahre beurlaubt
werden.
R. M. G. § 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §# 11 und 20.
Dieser Urlaub wird durch die Bezirkskommandos erteilt.
Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes können
unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-Brigadekommandeur beurlaubt werden.
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufenthalts-
orts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten
erfüllen. (Siehe Ziffer 6.)
4. Weist ein auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch
Konsulatsbescheinigungen nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste"
* Gesuche von Personen, welche kein eigenes Geschäft oder Gewerbe betreiben, vielmehr als Angestellte in
einem Geschäft oder Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berücksichtigung finden, wenn in der
Konsulatsbescheinigung neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung bescheinigt wird, daß die Eigenartigkeit
der kaufmännischen usw. Verhältnisse des betressenden Landes bezw. der betreffenden Stellung selbst die letztere,
ungeachtet ihrer Abhängigkeit und der Unbestimmtheit ihrer Dauer, dennoch als feste Stellung kennzeichnet.