Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 121 — 
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben hat, so kann der Urlaub 
bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis und unter gleichzeitiger Befreiung von 
der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küstenländer 
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
R. M. G. § 59. G. v. 11. 2. 88. II. 68 11 und 20. 
Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landes- 
hauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich. 
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des vor- 
erwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung 
als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben;?) auch gilt für dieselben 
die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen 
Meeres nicht. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 4,4 und 20. 
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkskommandos. 
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verab- 
schiedung nachzusuchen. 
5. Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 4 nicht zu, ist aber gleichwohl die Verlängerung 
des Urlaubs erwünscht, so darf dieselbe von neuem nach Ziffer 3 bewilligt werden. 
6. Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienstlichen 
Aufenthalt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirkskommandos 
für die Zeit des dienstlichen Aufenthalts im Auslande allgemein von den gewöhn- 
lichen Friedens-Dienstobliegenheiten ausschließlich der Ubungen zu befreien. 
7. Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots 
sowie den im § 109, 4b bis d bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nach- 
weisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben 
— die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militär- 
behörde erteilt werden. 
R. M. G. 8 60,1. 
Auch kann denjenigen Mannschaften der Reserve, welche nach zweijähriger aktiver 
Dienstzeit entlassen sind (§ 6,3), im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubnis 
zur Auswanderung auch in der Zeit verweigert werden, in welcher sie zum aktiven 
Dienst nicht einberufen sind (vgl. Ziffer 16 a). 
G. v. 3. 8. 93. Art. II. § 2. 
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf die 
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur erteilt werden, nachdem sie auf die von 
  
*) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthaltes außerhalb 
Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden; siche § 100,b. 
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