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Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben hat, so kann der Urlaub
bis zur Entlassung aus dem Militärverhältnis und unter gleichzeitiger Befreiung von
der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. Auf die Küstenländer
des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese Bestimmung keine Anwendung.
R. M. G. § 59. G. v. 11. 2. 88. II. 68 11 und 20.
Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landes-
hauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des vor-
erwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung
als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. erworben haben;?) auch gilt für dieselben
die Beschränkung bezüglich der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen
Meeres nicht.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 4,4 und 20.
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkskommandos.
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verab-
schiedung nachzusuchen.
5. Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 4 nicht zu, ist aber gleichwohl die Verlängerung
des Urlaubs erwünscht, so darf dieselbe von neuem nach Ziffer 3 bewilligt werden.
6. Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienstlichen
Aufenthalt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirkskommandos
für die Zeit des dienstlichen Aufenthalts im Auslande allgemein von den gewöhn-
lichen Friedens-Dienstobliegenheiten ausschließlich der Ubungen zu befreien.
7. Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots
sowie den im § 109, 4b bis d bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nach-
weisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben
— die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militär-
behörde erteilt werden.
R. M. G. 8 60,1.
Auch kann denjenigen Mannschaften der Reserve, welche nach zweijähriger aktiver
Dienstzeit entlassen sind (§ 6,3), im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubnis
zur Auswanderung auch in der Zeit verweigert werden, in welcher sie zum aktiven
Dienst nicht einberufen sind (vgl. Ziffer 16 a).
G. v. 3. 8. 93. Art. II. § 2.
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf die
Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur erteilt werden, nachdem sie auf die von
*) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthaltes außerhalb
Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden; siche § 100,b.
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