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ihrer bevorstehenden Auswanderung an die Militärbehörde gemachte Anzeige ihre Ver—
abschiedung erhalten haben.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 4, St. A. G. 8 15.
Bezügliche Gesuche usw. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten
und werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden.
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbeiführung der
Verabschiedung weiterbefördert.
Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots, welche ohne
Erlaubnis auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft
oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, Offiziere und Sanitätsoffiziere der Land-
wehr zweiten Aufgebots, welche es unterlassen, von ihrer bevorstehenden Auswanderung
dem Bezirkskommando Anzeige zu machen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit
Haft bestraft.
R. M. G. § 60,2. D. Str. G. § 140, erster Absatz, s, bezw. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 4, ;
D. Str. G. § 360. «
Die Herbeiführung der gerichtlichen Untersuchung ist Sache der Bezirkskommandos
(siehe Ziffer 17).
Die Festsetzungen über die besonderen Dienstverhältnisse der vorläufig in die Heimat
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres
Militärverhältnis zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften sind in
den §§ 80, 82 und 85 enthalten.
Die zur Disposition der Truppen-(Marine-yteile beurlaubten Mannschaften können bis
zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne (zum aktiven Dienst) wieder
einberufen werden und bedürfen bis dahin zum Wechsel des Aufenthaltsorts sowie zur
Anmusterung durch ein Seemannsamt der Genehmigung ihres Bezirkskommandeurs.
R. M. G. § 60,8.
Wer ohne Genehmigung den Aufenthalt wechselt, wird durch den bezeichneten Be-
zirkskommandeur sofort zum Dienst wieder einberufen.
Im übrigen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Landes-
gesetze, und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In= und Auslande,
in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Verheiratung und ihrer sonstigen
bürgerlichen Verhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen.
RN. M. G. 6 61.
Bei Erteilung von Auslandspässen an Personen des Beurlaubtenstandes ist darauf zu
achten, daß dieselben der ihnen nach § 114,6 obliegenden Verpflichtung nachkommen
( 106,).
Uber Ab= und Anmeldung beim Aufenthaltswechsel siehe S§ 114.