18.
19.
— 124 —
erforderten Erklärungen sind von den Bezirkskommandos auszustellen und gleichzeitig
mit den Anträgen auf Einleitung des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft vorzulegen.
Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlassung aus der Reichsange—
hörigkeit erhalten haben, nicht auswandern, oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem
39. Lebensjahre wieder zurückkehren, so ist durch die Polizeibehörde dem nächsten Be-
zirkskommando hiervon Mitteilung zu machen (8 21).
Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Personen des Beurlaubten-
standes sowie von deren Ausfall ist dem Bezirkskommando, in dessen Kontrolle sie
stehen, möglichst bald Mitteilung zu machen (§ 106½).
§ 112.
Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes weisen sich durch
die im § 110),; bezeichneten Papiere aus.
Verabschiedete Offiziere und Sanitätsoffiziere erhalten auf ihren Antrag Ent-
lassungsurkunden.
Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Muster 12 oder 16
erteilten Scheine, Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve durch Ersatz-
reservepässe bezw. Marine-Ersatzreservepässe (Muster 4 bezw. 5) aus.
Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militärpässe und neben
diesen Führungszeugnisse.
Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von
der Behörde erfolgen, welche das Original erteilt hat.
Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreibgebühr zu entrichten.
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an ihre
Kontrollstelle zu richten (§ 113,)).
§ 113.
Militärische Kontrolle der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die militärische Kontrolle der Personen des Beurlaubtenstandes wird durch die Bezirks-
kommandos und zwar diejenige der Mannschaften durch die Hauptmeldeämter, Melde-
ämter oder die Bezirksfeldwebel — im Auftrage und unter Aufsicht der Bezirkskom-
mandos — ausgeübt (8 105,)0.
Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrolle dienen die nach § 114 vorgeschriebenen
Meldungen und die nach § 115 abzuhaltenden Kontrollversammlungen.