Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

10. 
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dieser Stelle erfolgen und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige 
Kontrollstelle weitergegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederanmusterung für dasselbe 
Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben; die gemäß § 111,1 von dem be- 
treffenden Seemannsamte zu machende Mitteilung hat jedoch ungesäumt zu erfolgen. 
Bei allen Meldungen sind die im § 112, 2 und 8 genannten Papiere (ausschließlich et- 
waiger Führungszeugnisse) vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. 
Falls Seeleute, bezw. von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des Beurlaubten- 
standes bereits bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung in Aussicht 
haben, genügt bei schriftlicher Rückmeldung die Beifügung der Abmusterungsbescheinigung. 
Auf die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes finden vor- 
stehende Festsetzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß sie nur zu Meldungen an 
die Bezirkskommandos verpflichtet sind. 
115. 
Kontrollversammlungens) der Personen des Beurlaubtenstandes. 
Die Angehörigen der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, der Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve können alljährlich einmal, die übrigen Personen des Beurlaubten- 
standes zweimal zu Kontrollversammlungen zusammenberufen werden. 
K. G. § 1. G. v. 11. 2. 88. Art II. § 12. 
Angehörige der Land= und Seewehr zweiten Aufgebots dürfen im Frieden zu 
Kontrollversammlungen nicht herangezogen werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §§ 4,1 und 20. 
Die Kontrollversammlungen sind mit Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, 
daß die beteiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich des Hin- 
weges zum Versammlungsorte und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften ent- 
zogen werden. 
K. G. 8 1. 
An Tagen von Reichs= und Landtagswahlen finden Kontrollversammlungen nicht 
statt, an Sonn= und Feiertagen sind dieselben tunlichst zu vermeiden. 
Gestellung zu den Kontrollversammlungen begründet keinen Anspruch auf Gebühren. 
K. G. § 3. 
Befreiungen von den Kontrollversammlungen können nur durch die Bezirkskommandos 
erteilt werden. 
») Über Kontrollversammlungen nach Aufruf des Landsturms siehe 88 104,1 und 121,s8.
	        
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