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11.
Die Frühjahrs-Kontrollversammlungen finden im April, die Herbst-Kontrollversamm-
lungen im November statt.
Zu den Frühjahrs-Kontrollversammlungen werden die Angehörigen der Land= und See-
wehr ersten Aufgebots sowie die Ersatzreservisten und Marine-Ersatzreservisten heran-
gezogen. "
Mannschaften der Land= und Seewehr ersten Aufgebots, welche im Herbst zur
Land= bezw. Seewehr zweiten Aufgebots übergeführt werden (§ 12,4; 17,0), sind
behufs Berufung zu den Herbst-Kontrollversammlungen von den Frühjahrs-Kontroll-
versammlungen des betreffenden Jahres entbunden.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8# 5, 12 und 20.
In denjenigen Kontrollbezirken, in welchen schiffahrttreibende Mannschaften des Be-
urlaubtenstandes in größerer Zahl vorhanden, dürfen durch die Generalkommandos
im Laufe des Monats Januar besondere Schifferkontrollversammlungen anberaumt
werden.
Diie Einberufung zu den Kontrollversammlungen erfolgt in der Regel durch öffentliche
Aufforderung.
Zu jeder Kontrollversammlung sind die Militärpapiere mit zur Stelle zu
bringen.
Die nach Mitteilung der Seemannsämter für deutsche Handelsschiffe Angemusterten
sind während der Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von
der Teilnahme an den Kontrollversammlungen befreit.
W. G. 8 13,.
Die schiffahrttreibenden und die im Auslande befindlichen Personen sind in der Regel
von dem persönlichen Erscheinen bei den Kontrollversammlungen zu entbinden.
Es genügt die Festsetzung, daß die Mannschaften sich in der ersten Hälfte
des Monats November mündlich oder schriftlich bei ihrer Kontrollstelle zu melden
und etwaige Veränderungen in ihren bürgerlichen Verhältnissen hierbei anzugeben
haben.
Wer durch Krankheit oder dringende Geschäfte, welche so unvorhergesehen eintreten,
daß ein Befreiungsgesuch nicht mehr eingereicht werden kann, von der Teilnahme an
der Kontrollversammlung abgehalten wird, muß vorher oder spätestens zur Stunde der-
selben durch eine Bescheinigung der Orts= oder Polizeibehörde entschuldigt werden.
Wer zur Teilnahme an der Kontrollversammlung verpflichtet ist, bis 15. April bezw.
15. November aber zu derselben keine Aufforderung (Ziffer 7) erhalten hat, auch nicht
von der Kontrollversammlung befreit ist, ist verpflichtet, sich zu den angegebenen Zeit-
punkten mündlich oder schriftlich bei der zuständigen Kontrollstelle zu melden.
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