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3. ein durch die Polizeiobrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheitszeugnis;
4. den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst bezw. das den
Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Dienst führende Schulzeugnis.
c) Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Bezirkskommandeur nach
Maßgabe der Grundsätze des § 90. Derselbe erteilt, sofern er kein Bedenken
hat, die Berechtigung und vermerkt dieselbe im Ersatzreservepaß.
Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirkskommandeurs
entscheidet die Ober-Ersatzkommission endgültig.
d) Die Meldung beim Truppenteil hat spätestens 14 Tage vor Beginn der übung
mündlich oder schriftlich unter Vorlage des Ersatzreservepasses stattzufinden.
e#) Die erfolgte Annahme wird durch den Truppenteil im Ersatzreservepaß vermerkt
und dient gleichzeitig als Gestellungsbefehl.
() Von der Annahme zur libung hat der Truppenteil das den Ersatzreservisten
kontrollierende Bezirkskommando sofort zu benachrichtigen.
8) Verspätete Anträge — sowohl um die Erteilung der Berechtigung zur freien
Wahl des Truppenteils (siehe b), als auch um Annahme bei einem solchen
(siehe 04) — werden grundsätzlich abgewiesen, sofern die-Nichtinnehaltung des
Termins zur Meldung beim Truppenteil nicht durch den Zeitpunkt der über-
weisung zur Ersatzreserve bedingt wurde.
Tritt während der Ableistung einer übung durch eigenes Verschulden oder im eigenen
Interesse der übenden eine Unterbrechung ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die
übungszeit nicht in Anrechnung.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 13.
Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr überschritten haben, werden zu übungen
nicht mehr herangezogen.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, welche
a) infolge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve überwiesen,
b) wegen Kontrollentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt oder
c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergehenden Ubung befreit worden sind.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 14.
Die schiffahrttreibenden Ersatzreservisten sollen zu Übungen im Sommer nicht einge—
zogen werden.
K. G. 8 4. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 11.
In betreff der Einberufungen zu den lÜbungen und Befreiungen von denselben findet
die Bestimmung des § 116, 9 und 10 sinngemäße Anwendung.