Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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10. Bei der Heranziehung der Ersatzreservisten zu den Übungen ist, soweit die militärischen 
Interessen es gestatten, unter den vorzugsweise übungsfähig bezeichneten Mannschaften 
(8 71,,) im allgemeinen dieselbe Reihenfolge innezuhalten, welche im § 40 für die 
überweisung zur Ersatzreserve festgesetzt ist. 
Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission gemäß § 73, zweiter Absatz, bezw. 
etwaige Festsetzungen der Ersatzbehörde dritter Instanz gelegentlich der überweisung zur 
Ersatzreserve nach S§ 40, sind zu berücksichtigen. 
8 118. 
Einberufung der Personen des Beurlaubteustandes. 
Die Einberufung der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und 
Marine-Ersatzreserve erfolgt auf Befehl Seiner Majestät des Kaisers, in Bayern auf 
Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Durch die kommandierenden Generale erfolgt die Einberufung nur 
a) zu den jährlichen libungen (§§ 116,) und 117,9); 
b) wenn Teile des Reichsgebietes in Kriegszustand erklärt werden. 
W. G. § S. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 11 und 20 
Bei notwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen bezw. bei Bildung von Ersatz- 
truppenteilen werden die Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit die militärischen 
Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, einberufen. 
RN. M. G. § 63. G. v. 11. 2. SI. Art. II. § S. 
Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse derartige Berücksichtigung 
finden, daß in ihrer Waffe und Dienstklasse zeitweise zurückgestellt werden: 
a) Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Reserve (Marine= 
reserve): 
5°!. Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots, sowie in besonders 
dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter die letzte 
Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots; 
c) Mannschaften der Landwehr (Seewehr) ersten und zweiten Aufgebots, sowie in 
besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten (Marinereservisten) hinter 
die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots; 
(1, Ersatzreservisten Marine--Ersatzreservisten) hinter die letzte Jahresklasse der Ersatz- 
reserve (Marine-Ersatzreserve), sowie in besonders dringenden Fällen hinter die letzte 
Jahreoklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots. 
Jedoch dürfen in keinem Ansohebungsbezirke die Zahlen der hinter die letzte Jahres- 
klasse Zurückgestellten übersteigen:
	        
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