Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 135 — 
bei a: zwei Prozent der Reserve (Marinereserve); 
bei b: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten 
Aufgebots; 
bei c: drei Prozent der Reserve (Marinereserve) und der gesamten Landwehr 
(Seewehr) 
bei d: fünf Prozent der vorhandenen Ersatzreservisten (Marine-Ersatzreservisten). 
Auf die Dauer der Gesamtdienstzeit (Dienstpflicht) hat die Zurückstellung keinen 
Einfluß. 
R. M. G. § 64. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 6, 16 und 20. 
übber das Verfahren siehe Abschnitt XXI. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte, sowie Angestellte der Eisenbahnen, welche der 
Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve 
angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder notwendigen Verstärkung des 
Heeres hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots zurück- 
gestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen gelassen werden können 
und eine geeignete Vertretung nicht zu ermöglichen ist. 
R. M. G. § 65. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §8§ 11 und 20. 
liber das Verfahren siehe Abschnitt XXII. 
Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporations= 
rechten innerhalb des Reichsgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden 
zum Dienst mit der Waffe nicht herangezogen. 
Sie werden im Falle des Bedarfs im Dienst der Krankenpflege und Seelsorge 
verwandt. Außerdem findet auf sie die Bestimmung unter Ziffer 4 Anwendung. 
R. M. G. § 65. G. v 11. 2. 88. Art. II. 88 11 und 20. 
Reichs-, Staats= und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum aktiven 
Dienst in ihren bürgerlichen Dienstverhältnissen keinen Nachteil erleiden. 
Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und ihr Dienst- 
alter, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Ein- 
berufung zum aktiven Dienst gewahrt. Erhalten dieselben Offizierbesoldung, so kann 
ihnen der reine Betrag derselben auf die Zivilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, 
welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres 
Wohnorts jedoch nur, wenn und soweit das reine Zivileinkommen und Militärgehalt 
zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. 
Nach denselben Grundsätzen sind pensionierte oder auf Wartegeld stehende Zivil- 
beamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer 
Mobilmachung in den Kriegsdienst treten.
	        
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