Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 137 — 
Abschnitt XX. 
Erfüllung der Landsturmpflicht seitens der ausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
8 120. 
Im allgemeinen. 
1. Über Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe §§ 20 und 100; über Be— 
zeichnung „ausgebildete Landsturmpflichtige“ siehe § 101, 1 
2. Wenn der Landsturm nicht aufgerufen ist, dürfen die Landsturmpflichtigen keinerlei 
militärischer Kontrolle und Üübungen unterworfen werden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 31. 
3. Gesuche um Befreiung von der Befolgung des Aufrufs für die Dauer des Aufent- 
halts außerhalb Europas, sofern der Nachweis einer den Lebensunterhalt sichernden 
Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. geführt wird, siehe § 100, 3b bis d. 
4. Ausmusterung vom Dienst im Landsturm von Landsturmpflichtigen, welche ihren 
dauernden Aufenthalt im Auslande haben, auf Grund glaubhafter ärztlicher Zeugnisse, 
siehe 8 100, . 
5. a) Die Bestimmungen des § 118, 3bis finden auf die Landsturmpflichtigen mit 
der Maßgabe Anwendung, daß die Zahl der infolge häuslicher und gewerblicher 
Verhältnisse hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms einschließlich der nach 
§ 103,, eintretendenfalls zurückgestellten Landsturmpflichtigen fünf Prozent des 
Bestandes nicht übersteigen darf. 
G. v. 11. 2. 88. Art. 1I. § 29. 
b) Gesuche um Zurückstellung auf Grund häuslicher und gewerblicher Verhältnisse 
sind von den ausgebildeten Landsturmpflichtigen an den Vorsteher der Gemeinde 
oder des gleichartigen Verbandes zu richten, und finden im übrigen die Bestim- 
mungen der §§ 122, und 123 Anwendung. 
Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung sind unzulässig 
c) In betreff des Unabkömmlichkeitsverfahrens finden die Bestimmungen des Ab- 
schnitts XXII auf die ausgebildeten Landsturmpflichtigen Anwendung. Im be- 
sonderen sind Unabkömmlichkeitserklärungen im Augenblick der Einberufung un- 
zulässig. 
Bezüglich des zum Waffendienst vorläufig nicht heranzuziehenden Eisenbahn- 
personals siehe S 128, b. 
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