Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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8 121. 
Aufruf des Landsturms und Einberufung der ausgebildeten Landsturm— 
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pflichtigen. 
a) Die vom Aufrufe betroffenen ehemaligen Offiziere, Arzte und oberen 
Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres und der 
Marine haben sich innerhalb 48 Stunden nach Bekanntmachung des Aufrufs 
mündlich oder schriftlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem 
Bezirkskommando zu melden, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben. Be- 
findet sich der Anfenthaltsort im Auslande, so haben sie sich unverzüglich bei 
dem Bezirkskommando zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutsch- 
land zuerst erreichen. 
b) In gleicher Weise melden sich die von dem Aufruf zwar nicht betroffenen, aber 
zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten, 
ehemaligen Offiziere, Arzte und obere Militärbeamten des Friedens= und 
Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, 
ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens= und Beurlaubten- 
standes der Marine, 
ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens acht Jahre aktiv gedient 
haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizierstellvertreter 
einverstanden erklären. 
c) Diejenigen der unter a und b bezeichneten Personen, welche bei ihrem Aus- 
scheiden der Marine angehört haben, bleiben der Marine zur Verfügung. 
d) Die Einberufung zum Dienst erfolgt durch das zuständige Bezirkskommando 
mittels Gestellungsbefehls oder öffentlicher Bekanntmachung. 
e) Diejenigen unter a und b bezeichneten Personen, deren Unfähigkeit für den Dienst 
im Landsturm usw. militärärztlich festgestellt und von dem vorgesetzten stellver- 
tretenden Infanterie Brigadekommandeur anerkannt wird, werden je nach den Ver- 
hältnissen bis zur Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit bezw. für den vorliegen- 
den Fall des Aufrufs des Landsturms von einer weiteren Dienstverpflichtung im 
Landsturme befreit. Sie erhalten hierüber eine Bescheinigung vom Bezirks- 
kommandeur. 
a) Die vom Aufrufe betroffenen Mannschaften werden nach näherer Anordnung 
der Generalkommandos von den Bezirkskommandos durch öffentliche Bekannt- 
machung im Sammelorte zum Dienst einberufen. Die Militärpapiere sind mit- 
zubringen. In den Sammelorten werden namentliche Verzeichnisse der Ein-
	        
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