Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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8) Das Bezirkskommando teilt Auszüge aus diesen Verzeichnissen (1), sowie ein 
Verzeichnis der schon im Frieden hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms 
zweiten Aufgebots Zurückgestellten (§ 120,0) dem Zivilvorsitzenden der zuständigen 
Ersatzkommission mit. 
Muster 19. h) Auf Grund dieser Mitteilungen veranlaßt der Zivilvorsitzende die Aufstellung der 
nenk u Landsturmrolle II nach Muster 19, stellt unter Mitwirkung der Gemeindebehörden 
die Namen der nicht zur Gestellung Gelangten fest und veranlaßt die nötigen 
Ermittlungen nach dem Verbleib derselben. 
Die Landsturmrolle II dient zur Ausübung einer Kontrolle für die Zivil- 
behörden. 
3. Bis zur Einberufung zum Dienst erhalten vom Aufrufe betroffene, aber verfügbar 
gebliebene Personen des Landsturms zweiten Aufgebots keinen besonderen Ausweis. 
Dieselben sind baldtunlichst zu Kontrollversammlungen einzuberufen. Bei den 
Kontrollversammlungen wird der verfügbare Bestand festgestellt und durch die Bezirks- 
kommandos in Listen nach dem Muster der Landsturmrolle II — waffenweise getrennt — 
aufgenommen und fortlaufend in der für die Landwehr vorgeschriebenen Weise kontrolliert. 
4. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet 
sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben 
infolge ihrer Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf sie 
die Bestimmung des § 100,, Anwendung. 
Abschnitt XXl. 
Zurüchstellungsverfahren.) 
122. 
Zurückstellungsgründe. 
1. Zurückstellungen im Sinne der in §§ 118, und 120, enthaltenen Festsetzungen 
dürfen aus folgenden Gründen (Zurückstellungsgründe) eintreten: 
a) wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder 
seiner Mutter bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er 
dieselbe Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht 
gehalten werden kann, auch durch die der Familie bei der Einberufung gesetzlich 
zustehende Unterstützung der dauernde Niedergang des elterlichen Hausstandes 
nicht abgewendet werden könnte; 
* 
Im Reichs Miluärgesetz § 30,„ „Nlassifikation“ genannt.
	        
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