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b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat
und Grundbesitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen
Familie ist, den gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die
Angehörigen selbst bei dem Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende
preisgegeben würde; «
c)wennineinzelnendringendenFällendieZurückstellungeinesManues,dessen
geeignete Vertretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der all—
gemeinen Landeskultur und der Volkswirtschaft für unabweislich notwendig
erachtet wird.
2. Mannschaften, welche wegen Kontrollentziehung nachdienen müssen (8§ 113,0), haben
jedoch auch in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung.
§ 123.
Zurückstellungsverfahren.
1. Die Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und
Marine-Ersatzreserve (§ 118,8) sowie ausgebildete Landsturmpflichtige des zweiten
Aufgebots (§ 120,5), welche auf Zurückstellung Anspruch machen, haben ihre Gesuche
bei dem Vorsteher der Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes anzubringen, welcher
dieselben prüft und darüber eine an den Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission einzu-
reichende Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die militärischen, bürgerlichen und
Vermögensverhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände
ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann.
2. Die eingereichten Gesuche unterliegen der Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission
(§ 64,5), welche im Anschluß an das Musterungsgeschäft in öffentlich bekannt zu
machenden Terminen zu diesem Zweck jährlich einmal Sitzung hält.
3. Das Verfahren der verstärkten Ersatzkommission beim Zurückstellungsgeschäfte regelt sich
nach § 64,; erster Absatz.
4. Gegen die Entscheidungen der verstärkten Ersatzkommission steht dem ständigen mili-
tärischen Mitgliede die Erhebung des Einspruchs zu. Wird hiervon Gebrauch gemacht,
so erfolgt die endgültige Entscheidung durch die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatz-
kommission, andernfalls ist die Entscheidung der verstärkten Ersatzkommission endgültig.
R. M. G. 8# 30, 7.
5. Die vorgedachten Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurück-
stellungstermine.
Im Falle des Bedürfnisses sind Anträge auf weitere Zurückstellung alsdann zu
erneuern.