—
— 142 —
Wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen anderen verziehen, so er—
lischt die gewährte Zurückstellung.
Nach jedem Termine werden die Namen der zurückgestellten Mannschaften durch den
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission amtlich bekannt gemacht.
8 124.
Außerterminliche Zurückstellung.
Die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht auf Reklamation entlassenen Mannschaften bleiben
bis zu dem ihrer Entlassung zunächst folgenden Zurückstellungstermine hinter die letzte
Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve zurückgestellt und haben demnächst etwaige
Anträge auf weitere Zurückstellung wie alle übrigen Mannschaften zu stellen.
Wenn nach dem allgemeinen Entlassungstermine der Reserven bezw. nach den Ent—
lassungsterminen der Marinereserven dringende Verhältnisse die sofortige Zurückstellung
einzelner der entlassenen Mannschaften gerechtfertigt erscheinen lassen, so kann die vor—
läufige Zurückstellung solcher Mannschaften bis zum nächsten Zurückstellungstermine
hinter die letzte Jahresklasse der Reserve bezw. Marinereserve durch schriftliches über-
einkommen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission verfügt werden.
Mannschaften, welche nach dem Zurückstellungstermine des laufenden Jahres der Ersatz-
reserve bezw der Marine-Ersatzreserve überwiesen werden, können durch Übereinkommen
der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission vorläufig hinter die letzte Jahresklasse
der Ersatzreserve bezw. der Marine -Ersatzreserve zurückgestellt werden.
In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen
unstatthaft.
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig.
Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder notwendigen Verstärkung
bezw. zur Bildung von Ersatztruppenteilen einberufenen Mannschaften kann nur aus-
nahmsweise auf dem in 88 83 und 99,, vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden.
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten
Zurückstellungstermine für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst
herbeigeführte Ereignisse, als Brandschaden, liberschwemmung, Tod eines nahen An-
verwandten usw., ein wirklicher Notstand eingetreten ist.
Auf Landsturmpflichtige, welche zum Dienst einberufen sind, findet diese Be-
stimmung sinngemäße Anwendung.
ʒ Wiederentlassung einzelner zu Friedensübungen einberufener Personen siehe §§ 116,
bezw. 117,0.