W. O. — 143 —
Abschnitt XXlII.
Unabkömmlichkeitsverfahren.
125.
Unabkömmlichkeitsgründe.
1. Der nach § 118,1 und 5 zulässigen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der
Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots sowie der im § 120,, zulässigen Zurückstellung
der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots hinter die letzte Jahresklasse
des Landsturms dürfen in erster Reihe nur solche Beamten teilhaftig werden, welche
in ihren Zivilverhältnissen für militärische Zwecke wirksam sind.
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald
eine Stellvertretung derselben ohne erheblichen Nachteil zulässig erscheint.
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) erfolgt
nach näherer Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Zivilbehörde,
bei oder unter welcher der Zivilbeamte angestellt ist.
Für das dienstpflichtige Personal des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel und der
ihm unterstehenden Stellen stellt der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts die Be-
scheinigung der Unabkömmlichkeit aus.
2. Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeits-
bescheinigungen versehen werden:
a) durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden (in Bayern die
Kreisregierungen bezw. die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern,
dann die General-Bergwerks= und Salinenadministration und die Staatsschulden-
Tilgungskommission) die einzeln stehenden kautionspflichtigen Beamten von Staats-
kassen, einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Volks= und Mittel-
schulen angestellten Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen;
b) durch die Ober-Postdirektionen nach Genehmigung des Reichspostamtes, in Bayern
durch die Generaldirektion der Königlichen Posten und Telegraphen, die etatmäßigen
Post= und Telegraphenbeamten und die mit dem technischen Post= und Telegraphen=
dienste beschäftigten Hilfsarbeiter, letztere jedoch nur im Ausnahmefall.)
3. Vom Waffendienst werden zurückgestellt:
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen un-
bedingt notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter;
b) vorläufig (§ 128,8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und
ständigen Arbeiter;
*) Im Königreich Württemberg erfolgt die Bezeichnung der zur Ausstellung von Unabkömmlichkeitsbeschei-
nigungen berechtigten Behörden durch das zuständige Ministerium.