Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Art. 1. 
Der Bedarf wird . 
1.fürBeseitigungschicuenglcicherWegübergängeauf...2556000Jx 
2. für Erweiterung, Umbau und Zentralisierung von Stationen auf 6 903000 
3. 
-i 
festgesetzt. 
für Erweiterungen und Neueinrichtungen von Beleuchtungs- 
anlagen aanfßf. . 555000 + 
für Erweiterungsbauten zu maschinentechnischen Zwecken auf 2577000 MA 
für Herstellung eines Zentralrangierbahnhofes Nürnberg, Umbau 
des bestehenden Zentralbahnhofes Nürnberg und den Neubau 
eines Betriebshauptgebäudes daselbst, II. Rate auf 10000000 4 
zusammen auf den Gesamtbetrag onnN . 22591000 M, 
(zwei und zwanzig Millionen fünfhundert ein und neunzig Tausend Mark) 
Art. 2. 
Der K. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Bedarfs ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Bauzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Objekte an hat die Ver- 
zinsung der für dieselben aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 16. März 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Franendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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