Muster 21.
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Liste der für
Feldeisenbahn-
sormationen
ausgewählten
Mannschaften.
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Die Mannschaften werden nur summarisch verteilt. Die Auswahl und Bezeichnung
der einzelnen Leute bleibt den Bahnverwaltungen überlassen.
Es dürfen jedoch nur Personen ausgewählt werden, welche für die bezeichneten
Stellen völlig geeignet sowie felddienstfähig sind.
Offiziere und Offizierstellvertreter können unter namentlicher Bezeichnung von
dem Chef des Generalstabes der Armee oder dem Inspekteur der Verkehrstruppen —
in Bayern von dem Chef des Ingenieurkorps — für die von ihnen aufzustellenden
Formationen beansprucht werden.
Den Bahnverwaltungen bleibt es anheimgestellt, Anträge auf Belassung einzelner
schwer zu ersetzender Beamten bei der anfordernden Stelle vorzulegen.
über den Abgang eines zu Feldeisenbahnformationen bestimmten Offiziers hat
das heimatliche Generalkommando desselben Mitteilung an den Inspekteur der Ver-
kehrstruppen — in Bayern an den Chef des Ingenieurkorps — zu machen, welche
den Ersatz bestimmen.
Nach stattgehabter Verteilung reichen die Bahnverwaltungen dem Inspekteur der Ver-
kehrstruppen, die bayerischen Bahnverwaltungen dem Chef des Ingenieurkorps, nament-
liche Listen der von ihnen bezeichneten Mannschaften nach Muster 21 ein.
Dieser teilt sodann den Generalkommandos mit wie viele und welche Mannschaften,
von welchen Bahnverwaltungen und wohin dieselben einzuberufen sind.
Treten Anderungen hinsichtlich der bestimmten Mannschaften ein, so haben die
Generalkommandos im Benehmen mit den Bahnverwaltungen Ersatz sicherzustellen.
Mitteilung über solche Neubestimmungen erfolgt durch Vermittlung des General-
kommandos an die Inspektion der Verkehrstruppen, in Bayern an den Chef des
Ingenieurkorps.
In Sachsen und Württemberg erfolgt die Einreichung der Listen usw. durch
Vermittlung des zuständigen Kriegsministeriums.
128.
Zurückstellung des dienstpflichtigen sowie des als ausgebildet dem Land-
sturme zweiten Aufgebots angehörigen Eisenbahnpersonals vom
Waffendienste.
1. Zu demjenigen Eisenbahnpersonal, welches nach § 125,) vom Waffendienste zurück-
zustellen ist, gehören:
a) höhere Eisenbahnbeamte;
b) Verwaltungs= und Expeditionspersonal;