Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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7. Vorstehende Festsetzungen finden auf Offiziere des Beurlaubtenstandes gleichfalls An- 
wendung, sofern dieselben nicht dem Beurlaubtenstande der Eisenbahntruppen an- 
gehören. In letzterem Falle ist eine Zurückstellung derselben vom Waffendienste eben- 
sowenig wie für Vizefeldwebel, welche dem Beurlaubtenstande der Eisenbahntruppen 
angehören, zu beantragen. 
8. Über die spätere Verwendung mit der Waffe des von dem Chef des Generalstabes der 
Königlich preußischen Armee, in Bayern von dem Chef des Ingenieurkorps, für Feld- 
eisenbahnformationen nicht beanspruchten und bei Eintritt einer Mobilmachung den 
Eisenbahnen vorläufig belassenen, später aber entbehrlichen dienstpflichtigen usw. Per- 
sonals (§ 125, sb) das weitere zu veranlassen, bleibt dem zuständigen Kriegsmini- 
sterium vorbehalten. 
129. 
Zurückstellung der im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten 
dienstpflichtigen sowie der als ausgebildet dem Landsturme zweiten 
Aufgebots angehörigen Zivilhandwerker vom Waffendienste. 
1. Zu den nach § 125, 3e vom Waffendienste zurückzustellenden Personen gehören sämt- 
liche bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker. 
Muster 21. 2. Die Zurückstellung dieser Handwerker ist im Januar jedes Jahres unter Übersendung 
—.— einer nach Muster 24 aufgestellten Liste von den Bekleidungsämtern bei den Bezirks- 
Den kommandos für das nächste Mobilmachungsjahr zu beantragen. 
urückzustellend 
— 3. Veränderungen zu dieser Liste sind den Bezirkskommandos von den Bekleidungsämtern 
er e unter Benutzung des Musters 24 am 1. eines jeden Monats mitzuteilen. 
4. Uber die Verwendung der nach Eintritt einer Mobilmachung etwa entbehrlich werdenden 
Zivilhandwerker trifft das zuständige stellvertretende Generalkommando Bestimmung.
	        
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