Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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1. Die Landsturmpflichtigen unterliegen in Friedenszeiten keiner mili- 
tärischen Kontrolle. 
2. Sie können in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des 
Heeres und der Marine herangezogen werden. 
3. Die Einziehung erfolgt alsdann in der Regel nach Jahresklassen. 
4. a) Die Mannschaften der aufgerufenen Jahresklassen unterliegen den 
für die Landwehr bezw. Seewehr geltenden Vorschriften; insbesondere 
sind dieselben den Militärstrafgesetzen und der Disziplinarstrafordnung 
unterworfen; 
5) dieselben melden sich sosort oder zu der in der öffentlichen Bekannt- 
machung angegebenen Zeit bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts 
zur Landsturmrolle an; 
2c) Landsturmpflichtige, welche sich im Auslande aufhalten, haben sich 
beim Zivilvorsitzenden ihres Wohnsitzes ober in Ermanglung des 
letzteren bei dem Zivilvorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei 
der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
Mit Erlaß der Kaiserlichen, in Bayern Königlichen Berordnung, 
durch welche der Landsturm aufgelöst wird, hört die Pflicht zum 
Diensteintritte für die zum Landsturme gehörigen Mannschaften, 
welche nicht zum aktiven Dienst einberufen, auf. 
5. a) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nach- 
weisen, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebens- 
unterhalr sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender usw. 
erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb 
Europas von der Befolgung des Aufrufs des Landsturms befreit 
werden:; 
D) bezügliche Gesuche sind an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission 
desjenigen Aushebungsbezirks zu richten, in welchem die Gesuchsteller 
dem Landsturm überwiesen sind;: 
C) die hierauf erfolg'en Entscheidungen sind endgültige; 
d) nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig. 
6. Mit dem 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem das neun- 
umdbreibigste Lebensjahr vollendet wird, erfolgt der Übertritt zum 
Landsturme zweiten Aufgebots. 
7. Die Landsturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 
fünfundvierzigsten Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Ber- 
fügung bedarf. 
  
 
	        
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