Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

14. 65 
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens für den Ausbau der Kreisirrenanstalten Eglfing 
und Gabersee betreffend. 
Im Namen Seiner Moajestät des Rönigs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Söniglicher Prinz von Fauern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde von Oberbayern wird die Genehmigung erteilt, für den Ausbau 
der Kreisirrenanstalten Eglfing und Gabersee ein Anlehen bis zum Höchstbetrage von 
1 800 000 M aufzunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des Anlehens hat aus Kreisfonds zu erfolgen. 
Die Tilgung ist spätestens mit dem Zeitpunkte des vollständigen Verkaufs des Areals 
der Kreisirrenanstalt München durch den Landrat von Oberbayern zu regeln. 
Gegeben zu München, den 17. März 1904. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
bdes Königreichs Bayern Verweser. 
krhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst. 
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