Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens für die Erweiterung der Heil= und Pflegeanstalt 
Deggendorf betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
N 
von Gottes Gnaden Königlicher Minz UM Layern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde von Niederbayern wird die Genehmigung erteilt, zur Herstellung 
eines neuen Pavillons für weibliche unruhige Kranke bei der Heil= und Pflegeanstalt 
Deggendorf ein Anlehen bis zum Höchstbetrage von 154 000 NK aufzunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des Anlehens hat aus Kreisfonds, die Tilgung in den 
Jahren 1906 mit 1921 zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 17. März 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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