Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Muster 11 zu § 67. 
  
Losungsschein. 
Der Militärpflichtige (Stand oder Gewerbe (Vor= und Familiennamen)g , 
geborcnam..ten...... 18..zu(Ort,Bezikksamtusw.,Regicrungsbezirk,Bundesstaat)hatbei 
derLofungimilnshebungöbezirL......... dieNummer..(geschrieben)...erhalten. 
  
Derselbe erschien zur Musterung Vorläufige Entscheidung 
Imn Aushebungsbezirk l Brigade= hat der Bemerkungen 
Ersatzkommission 
1 
  
Jahre 
bezirk gemessen 
  
Nr. 
der alphabetischen Liste 
  
  
  
—–—. —— — — — 
  
  
  
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Inhaber bleibt verpflichtet, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar jedes Jahres unter 
Vorzeigung dieses Scheines bei der Ortsbehörde zur Rekrutierungsstammrolle anzumelden. 
Die jährliche Anmeldung ist so lange zu wiederholen, bis Inhaber eine endgültige Entscheidung 
über seine Dienstverpflichtung durch die Ersatzbehörden erhalten hat, mithin entweder einem Truppen= oder 
Marineteil zur Einstellung überwiesen oder durch Empfang eines besonderen Militärpapieres oder Scheines 
von der Wiederholung der Anmeldung entbunden ist. 
Wechselt Inhaber im Laufe eines der Jahre, in welchem er sich zur Aufnahme in die Rekrutierungs- 
stammrolle angemeldet bezw. anzumelden hat, den dauernden Aufenthaltsort oder Wohnsitz, so hat er dieses 
behufs Berichtigung der Rekrutierungsstammrolle sowohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche 
ihn in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche 
daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 
Außerdem sind bei jeder Meldung etwa eingetretene Veränderungen des Gewerbes, Standes usw. 
anzuzeigen. 
Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. 
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft. 
Jede geschehene Ab= und Anmeldung wird auf der Rückseite dieses Scheines vermerkt; beim Verziehen 
wird der Abmeldevermerk mit dem Orte „wohin“ versehen. 
Anmerkung. 
1. Die vorlänsige Entscheidung der Ersatzkommission wird nur unlerstempelt. 
2 Im Losungescheine der Militärpflichtigen der secmännischen und halbseemännischen Bevölkerung ist der im 
Muner für die Losnummer vorgeschene Raum zu durchstreichen und die Zugehörigkeit zur seemännischen 
oder halbsecmännischen Bevölkerung in Spalte „Bemerkungen“ ersichtlich zu machen.
	        
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