Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

M1I4. 67 
Gesetz, die Aufnahme eines Kreisanlehens für Erweiterung und Verbesserung der Kreisirren- 
anstalt Karthaus-Prüll betreffend. 
Im Namen Seiner Mazjestät des Rönigs. 
Tni#tpoll. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Sayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde der Oberpfalz und von Regensburg wird die Genehmigung erteilt, 
für Erweiterung und Verbesserung der Kreisirrenanstalt Karthaus-Prüll ein Anlehen 
bis zum Höchstbetrage von 245 000 “ aufzunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des Anlehens hat aus Kreisfonds zu erfolgen. 
Die Tilgung muß spätestens im Jahre 1947 beendigt sein. 
Gegeben zu München, den 17. März 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
4rhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. v. Proebst.
	        
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