Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Mufster 17 zu g 88. 
  
Berechtigungsschein 
zum einjährig-freiwilligen Dienste. 
TDer (Stand oder Gewerbbe (Vor= und Familiennamen), geboren 
am ten 18 z ... (Ort, Bezirksamt usw., Regierungsbezirk, 
Bundesstaat), erhält nach Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse und seiner wissenschaftlichen Befähigung 
hiermit die Berechtigung, als Einjährig-Freiwilliger zu dienen. 
Behufs Zurückstellung von der Aushebung hat sich Inhaber beim Beginne desjenigen Kalenderjahres, 
in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, sofern er nicht bereits vorher zum aktiven Dienst eingetreten 
ist, bei der Ersatzkommission seines Gestellungsortes schriftlich oder mündlich zu melden. 
Bei der Meldung zum Diensteintritt ist dieser Schein und ein obrigkeitliches Zeugnis über die 
sittliche Führung seit Erteilung der Berechtigung vorzuzeigen. 
Wer den Zeitraum der gewährten Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Diensteintritte 
zu melden, oder nach Annahme zum Dienste sich rechtzeitig zum Dienstantritte zu stellen, verliert die Be- 
rechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste. 
Die Einreichung eines Gesuchs um weitere Zurückstellung entbindet nicht von der Verpflichtung der 
Meldung zum Diensteintritte vor Ablauf der Zurückstellung. 
(Ort, Datum.) 
Prüfungskommission für Einjährig-Freiwillige. 
(I. S.) N. N. N. N. 
Inhaber ist bis zum 1. Oktoben von der Aushebung zurückgestellt. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung hat er sich sofort zur Stammrolle anzumelden. 
(Ort, Datum.) 
Ersatzkommission des Aushebungsbezirkkes 
(L. S.) N. N. N. N. 
Die Zurückstellung ist bis zum 1. Oktober 19 verlängert. 
(Ort, Datum.) 
Ersatzkommission des Aushebungsbezirkes 
(I. S.) N. N. N. J. 
Original kostenfrei. Duplikat 50 Pfennig. 
Aumerkung. Der Berechtigungsschein ist in der Größe eines Bogens anzulegen. 
Auf der dritten Seite des Bogeno sind die Bestimmungen der 8§8§ 93 und 91, 1 bis 9 abzudrucken.
	        
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