Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Muster 22 zu § 128. 
  
Liste 
  
der im Bezirke der Eisenbahnverwaltung angestellten Beamten und 
Arbeiter, welche von dem Bezirkskommando kontrolliert werden und bis zum 
1. April 19 vom Waffendienst zurückzustellen sind. 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
Stellung Vor= und aensttäcm Wann und bei– Wohnort „ 
Junstton Familien- wund welshem. Tauppenteil n Bezirksamt Bemerkungen 
bahndienste namen gethien eingetreten usw. 
  
  
  
  
  
  
  
Muster 23 zu § 128. 
  
Bescheinigung 
über Anstellung im Dienste der (Bezeichnung der Eisenbahn). 
Der (Vor= und Familienname), welcher nach Ausweis seiner Militärpapiere im Bereiche des Bezirks- 
kommands kontrolliert wird, ist als (Stellung oder Funktion im Eisenbahndienste) bei der 
unterzeichneten Eisenbahnverwaltung angestellt und daher vom Waffendienste zurückzustellen. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung der Eisenbahnverwaltung.) 
(Stempel.) 
Jnhaber ist, sofern er im Eisenbahndienste verbleibt, bis zum 1. April vom Waffendienst zurückgestellt. 
(Ort, Datum.) 
(Bezeichnung des Bezirkskommandos.) 
(Stempel.) 
Anmerkung. 
» »BeiVcsdicinigunqcniiberAnstcllungvonausgebildetenLandsturmpflichtigendeszweitenAufgcbotcs 
nndkncWorte,,kontrolliertwird«zustreichenunddafiikznsetzen:«scincuWohnsi8hat«.
	        
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