Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Aulage 2 zu 8 91. 
Prüfungsordnung 
zum einjährig-freiwilligen Dienste. 
I. Gegenstände der Prüfung. 
§ 1. 
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüft. 
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen, 
wobei dem Prüfling die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, Französischen 
und Englischen. An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch den Reichskanzler be- 
stimmten Prüfungskommissionen das Russische treten.“) 
Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, deutsche Literatur, Mathe- 
matik und Naturwissenschaften. 
§ 2. 
Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen gestellt: 
a) Sprachen. 
In der deutschen Sprache muß der Prüfling die erforderliche übung und 
Gewandtheit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatikalische oder logische 
Fehler, so auszudrücken, wie man es von einem jungen Manne seines Alters, der auf 
Bildung Anspruch macht, verlangen kann. 
In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach § 1 
geprüft wird, die Kenntnis der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und Modus- 
lehre, die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker (Julius Caesar, 
Cicero, Livius, Kenophon), sowie leichtere Dichterstellen im epischen Versmaß, mit 
Aushilfe für einzelne seltener vorkommende Vokabeln, sonst aber mit Sicherheit und 
  
*) Findet bei der für die Prüfung örtlich zuständigen Prüfungskommission eine Prüfung im Russischen nicht 
statt, so darf diese dem Prüfling auf seinen Antrag gestatten, sich der Prüfung im Russischen bei einer der dazu 
bestimmten Prüfungskommissionen zu unterziehen. Lettere ist alsdann entsprechend in Kenntnis zu setzen und hat 
nach bewirkter Prüfung im Russischen das Ergebnis unter Ubersendung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der örtlich 
zuständigen Rommission behuss Aerücksichtigung bei der Entscheidung mitzuteilen.
	        
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