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Aulage 2 zu 8 91.
Prüfungsordnung
zum einjährig-freiwilligen Dienste.
I. Gegenstände der Prüfung.
§ 1.
Die zur Prüfung Zugelassenen werden in Sprachen und in Wissenschaften geprüft.
Die sprachliche Prüfung erstreckt sich, neben der deutschen, auf zwei fremde Sprachen,
wobei dem Prüfling die Wahl gelassen wird zwischen dem Lateinischen, Griechischen, Französischen
und Englischen. An Stelle des Englischen darf bei einzelnen durch den Reichskanzler be-
stimmten Prüfungskommissionen das Russische treten.“)
Die wissenschaftliche Prüfung umfaßt Geographie, Geschichte, deutsche Literatur, Mathe-
matik und Naturwissenschaften.
§ 2.
Hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände werden nachstehende Anforderungen gestellt:
a) Sprachen.
In der deutschen Sprache muß der Prüfling die erforderliche übung und
Gewandtheit besitzen, um sich, mündlich und schriftlich, ohne grammatikalische oder logische
Fehler, so auszudrücken, wie man es von einem jungen Manne seines Alters, der auf
Bildung Anspruch macht, verlangen kann.
In den beiden alten Sprachen genügt, insofern in denselben nach § 1
geprüft wird, die Kenntnis der Hauptregeln aus der Kasus-, Tempus= und Modus-
lehre, die Fähigkeit, einen leichteren Abschnitt aus einem Prosaiker (Julius Caesar,
Cicero, Livius, Kenophon), sowie leichtere Dichterstellen im epischen Versmaß, mit
Aushilfe für einzelne seltener vorkommende Vokabeln, sonst aber mit Sicherheit und
*) Findet bei der für die Prüfung örtlich zuständigen Prüfungskommission eine Prüfung im Russischen nicht
statt, so darf diese dem Prüfling auf seinen Antrag gestatten, sich der Prüfung im Russischen bei einer der dazu
bestimmten Prüfungskommissionen zu unterziehen. Lettere ist alsdann entsprechend in Kenntnis zu setzen und hat
nach bewirkter Prüfung im Russischen das Ergebnis unter Ubersendung der schriftlichen Prüfungsarbeiten der örtlich
zuständigen Rommission behuss Aerücksichtigung bei der Entscheidung mitzuteilen.