Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 235 — 
85. 
Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch den Zidvilvorsitzenden gestellt, 
der bei Auswahl der Aufgaben die Mitwirkung der übrigen Kommissionsmitglieder in Anspruch 
zu nehmen und ihre Vorschläge zu berücksichtigen hat. 
Sofern der Vorsitzende die Aufgaben der Prüflinge nicht selbst, sondern durch den die 
Ausarbeitung derselben überwachenden Offizier oder Lehrer mitteilt, hat er sie diesem ver- 
siegelt zu übergeben. Das Siegel darf erst beim Beginn der schriftlichen Prüfung geöffnet 
werden. 
§ 6. 
Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Zur Anfertigung des deutschen 
Aufsatzes sind den Prüflingen vier Stunden, für die im § 4 unter b und c gedachten drei 
Arbeiten je eine Stunde zu gewähren. Die Zeit, welche zum Diktieren der Aufgaben er- 
forderlich ist, wird hierbei nicht in Anrechnung gebracht. Die Benutzung von Hilfsmitteln 
und Versuche zu Täuschungen haben die Ausschließung von der Prüfung zur Folge. 
87. 
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Zivilvorsitzenden 
zur Beurteilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder verteilt, und zwar vorzugsweise an 
diejenigen, denen die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenständen obliegt. Das 
Resultat ist unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommission vorzutragen. 
Die den einzelnen Arbeiten zu erteilenden Zensuren werden nötigenfalls durch Mehrheits- 
beschluß festgestellt. 
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämtlicher Prüfungsarbeiten zu 
verlangen. 
88. 
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach der schriftlichen Prüfung 
stattzufinden hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten. 
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen Mit- 
glieder der Kommission nach deren unter Zustimmung des Zivilvorsitzenden getroffener 
Vereinbarung. 
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, Fragen 
an die Prüflinge zu stellen. 
§ 9. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abteilungen von jedesmal höchstens zehn Prüflingen. 
Auf die Prüfung jeder Abteilung, welche vollzählig ist, sind — ausschließlich der für die
	        
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