Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Feststellung des Ergebnisses erforderlichen Zeit (§ 11) — vier Stunden zu verwenden. 
Besteht die Abteilung aus weniger als zehn Prüflingen, so ist eine entsprechende Ermäßigung 
der Prüfungsdauer zulässig. 
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung. 
8 10. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die 
betreffenden Prüflinge zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. — Es 
findet dies namentlich statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammati- 
kalische Fehler enthält, oder durch auffallenden Mangel an Zusammenhang und an An- 
gemessenheit des Ausdrucks von vornherein dartut, daß der Prüfling den erforderlichen Grad 
wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt. 
11. 
Die Feststellung des Ausfalles der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt für 
jede Abteilung besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben statt- 
gefunden hat. 
§ 12. 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor allem der Grundsatz maßgebend, daß die 
Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste nur jungen Leuten von Bildung zu- 
steht. Bei gänzlicher Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenstände ist 
der Berechtigungsschein also unbedingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn die Prüfung 
in einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, erteilt werden, sofern der betreffende 
Prüfling in anderen Gegenständen mehr als genügend bestanden hat und sofern die Kommission 
nach dem Gesamtergebnis der Prüfung der überzeugung ist, daß der Prüfling nach seinen 
Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung besitz. 
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer 
Prüfungsgegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein nicht 
erteilt werden. 
13. 
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder teilnehmen, welche der mündlichen 
Prüfung ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsivenden.
	        
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