Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 239 — 
Andernfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt III. A. 
zu verfahren. 
2. Ausmusterungsschein (in Buchform).“) 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrolle und ist daher als legitimiert 
anzusehen. 
3. Ausschließungsschein (in Buchform).) 
Wie vorstehend zu 2. 
4. Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.“") 
Inhaber ist als legitimiert zu betrachten, wenn der auf dem Scheine eingetragene 
Zurückstellungstermin noch nicht abgelaufen ist. 
Andernfalls ist nach Abschnitt III. B. zu verfahren. 
5. Ersatzreservepaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimiert zu erachten, 
a) wenn derselbe den ihm auferlegten Meldepflichten bei der Kontrollstelle nach- 
gekommen und dies aus dem Passe ersichtlich ist; oder 
b) wenn sich in dem Passe der Vermerk befindet, daß Inhaber zum Landsturm 
1. Aufgebots übergetreten ist; oder 
c) wenn der Zeitpunkt vorüber ist, an welchem der übertritt zum Landsturm 
2. Aufgebots ohne weiteres erfolgt, — sofern eine Zurückversetzung in jüngere 
Jahresklassen nicht verfügt war. (War solche Zurückversetzung in jüngere Jahres- 
klassen verfügt, so muß Inhaber auch während dieser Zeit ausweisen, daß er 
den Meldepflichten (siehe al nachgekommen ist.) 
c) wenn sich im Passe einer der Vermerke „dauernd ganzinvalide“, „aus dem 
Heere ausgestoßen“ befindet. 
Andernfalls ist gegen den Inhaber nach Abschnitt III. A. zu verfahren. 
6. Landsturmschein (in Buchform). 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrolle und ist daher als legitimiert 
anzusehen. 
7. Losungsschein. 
Inhaber ist als legitimiert zu erachten, wenn er 
a) zu den Musterungsterminen erschienen, 
b) den ihm in dem Scheine auferlegten Meldepflichten nachgekommen ist. 
  
*) Früher in Größe eines halben Bogens. 
55) Seesteuerleute weisen die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienste durch das Befähigungs- 
zeugnis zum Seesteuermann nach; eine erfolgte Zurückstellung wird jedoch nicht auf diesem Zeugnisse vermerkt, 
sondern durch die Ersatzkommission in besonderer Bescheinigung erteilt.
	        
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