Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 245 — 
Aulage 4 zu § 106. 
  
Zusammenstellung 
derjenigen Bestimmungen, welche in bezug auf die Militärverhältnisse Anzu- 
musternder (vergl. §§ 7 und 133 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902) 
zu beachten sind. 
Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der 
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienst- 
pflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist (§ 22,; der Wehrordnung). 
mJunge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für 
eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur dann 
angemustert werden, wenn sie eine Bescheinigung des Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission ihres Gestellungsorts darüber beibringen, daß ihrer Abwesenheit für die 
beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (§ 107 der Wehrordnung). 
Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, 
dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung angemustert werden 
(§ 108,, bezw. §§ 29 und 33,p der Wehrordnung). 
Der Anmusterung von Mannschaften, welche sich im Besitz eines Ausschließungs-, 
Ausmusterungsscheins, Ersatzreservepasses, Marine-Ersatzreservepasses oder Landsturm- 
scheines befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, daß sie ihrer 
aktiven Dienstpflicht genügt haben oder aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden 
sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hindernis entgegen. 
Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr, Seewehr, Ersatzreserve und Marine= 
Ersatzreserve sind bei Anmusterungen vor den Seemannsämtern von der Abmeldung bei 
der Kontrollstelle (§ 113, der Wehrordnung) entbunden. 
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