Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. - — 247 — 
8. 
10. 
Die unter Ziffer 5 erwähnten Meldungen können schriftlich und portofrei erfolgen. 
Zu dem Zweck ist auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und der Brief entweder 
offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde zu versenden. Die portofreie Be- 
nutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. Die Zurückmeldung (Ziffer 5 Absatz 2) 
der Mannschaften des 2. Aufgebots der Landwehr und Seewehr kann im Frieden 
auch durch Familienangehörige, jedoch stets nur unter Beibringung der Abmusterungs- 
bescheinigung, bewirkt werden. 
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (Ziffer 1) 
und sämtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine, 
welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland 
zurückzukehren und sich bei der nächsten Kontrollstelle zu melden (§§ 29,8 und 111, 
der Wehrordnung). 
Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Aus- 
lande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung der Land- 
sturm aufgerufen wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob (8 100,z der 
Wehrordnung). 
Demgemäß haben sich bei Ausbruch eines Krieges alle vorerwähnten Mannschaften 
schleunigst bei dem nächsten deutschen Konsulat Auskunft über die Art der angeordneten 
Mobilmachung und Rat über ihr Verhalten zu erbitten. Dasselbe wird auch behufs 
etwaiger Auflösung des Heuervertrags, und wenn dem betreffenden Fahrgelegenheit 
oder Geldmittel zur Rückreise fehlen, das weitere veranlassen. Bei dem bezüglichen 
Antrage sind die Seefahrts= und etwaige Militärpapiere vorzulegen. 
Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch 
Konsulats= oder sonstige zuverlässige Bescheinigungen auszuweisen, widrigenfalls er 
Strafe nach der Strenge der Gesetze zu gewärtigen hat. 
Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militär- 
pflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn 
sie durch eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder 
Seemannsamt) dartun können, daß der übernahme des betreffenden Schiffsdienstes von 
deutscher Seite kein Hindernis entgegensteht, so haben die Seemannsämter vor Aus- 
stellung einer derartigen Bescheinigung stets die Militärverhältnisse der betreffenden 
einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist die erwähnte Bescheinigung stets 
mit einer genauen Personalbeschreibung des Inhabers zu versehen.
	        
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