Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

4. 822. „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“. 
a) Die Abs. 1 und Uerhalten folgende Fassung: 
1 Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Em- 
pfänger durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). Das Ver- 
langen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung 
hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen 
wie „Dringend, Eilig“ u.. w. sind zur Kundgebung des Verlangens der 
Eilbestellung nicht ausreichend. 
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den- 
Empfänger siehe unter XII. 
II. Die Zustellung von Eilsendungen erfolgt in der Regel sogleich nach. 
der Ankunft bei der Bestimmungs-Postanstalt. Während der Nachtstundem 
von 10 Uhr abends bis 6 Uhr früh findet jedoch keine Eilbestellung statt; 
nur wenn der Absender dem Vermerk „Durch Eilboten“ auf der Adresse- 
hinzugefügt hat „auch nachts“, wird die Eilbestellung auch während dieser- 
Nachtstunden ausgeführt. 
b) Im Abs. Vist statt der beiden letzten Sätze zu setzen: 
Die oberste Postbehörde ist indes berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und. 
Wertgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend zu erweitern 
und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso- 
kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Wertangabe, Post- 
anweisungen oder Pakete handelt, die vom Absender etwa gewünschte Nacht- 
Eilbestellung beschränken. 
  
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. April 1904 in Kraft. 
Berlin, W. 66, den 15. März 1904. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.