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Entrichtung des Pfarrgelds und der Stolgebühren betreffenden Bestimmungen, der auf diese
Bestimmungen bezügliche Inhalt der Akten der fürstbischöflichen Religionskonferenz, betreffend
Rödelsee, die Gravamina der Augsburgischen Konfessionsverwandten, deren Ausgleichung und
gütliche Beilegung 1777 —1778, (Akten des Kreisarchivs Würzburg Fasz. 42 Bl. 42—45,
80 ff., 183, 233 ff., 260, 263) und die erheblichen Aktenstücke aus den Akten des Be-
zirksamts Kitzingen, betreffend die Stolgebührenentrichtung in Rödelsee, bekanntgegeben. Der
Generalstaatsanwalt stellte und begründete hierauf den Antrag, zu erkennen, daß der Rechts-
weg nicht zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Erhebung des Zuständigkeitsstreites unterliegt keinem Bedenken,
da die Sache bei dem Amtsgerichte Kitzingen anhängig ist und zudem das Gericht durch
die Erlassung des Zahlungsbefehls, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs von amtswegen
zu prüfen war, zu erkennen gegeben hat, daß es seine Zuständigkeit für die Entscheidung
der Sache in Anspruch nimmt (Art. 8 des Gesetzes vom 18. August 1879; Entscheidungen
des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 28. März 1896, Ges.= u. Verordn.-Bl. 1896
Beil. I, und vom 25. November 1902, Ges.= u. Verordn.-Bl. 1903 Beil. I.
Die Prüfung der Sache hat ergeben, daß der Rechtsweg nicht zulässig ist.
Die Bemerkung des Klägers, der Beklagte schulde das Pfarrgeld „als Besitzer der
Plannummer 126“ in Rödelsee läßt in Verbindung mit dem Umstande, daß er den An-
spruch bei Gericht geltend gemacht hat, zwar vermuten, daß er von der Annahme ausging,
der Anspruch beruhe auf einem dem Bereiche des bürgerlichen Rechtes angehörenden Rechts-
grunde. Für die Entscheidung darüber, ob für eine Streitsache die Gerichte oder die Ver-
waltungsbehörden zuständig sind, ist aber nicht die von dem Kläger behauptete Natur des
streitigen Rechtsverhältnisses, sondern dessen innere Natur maßgebend, und diese bestimmt
sich nach dem Inhalte der tatsächlichen Begründung des Anspruchs. Der Kläger hat den
von ihm erhobenen Anspruch nicht auf einen ihm gerade dem Beklagten gegenüber zustehenden
Rechtstitel gestützt, sondern zu seiner Begründung auf die Bestimmungen des von den
Katholiken und Protestanten in Rödelsee am 27. April 1778 geschlossenen Kirchenvergleichs
Bezug genommen. Diese lassen aber nicht entnehmen, daß die Klage einen privatrechtlichen
Anspruch zum Gegenstande hat.
In dem Vergleiche, der am 26. Mai 1778 von dem Fürstbischofe von Bamberg
und Würzburg bestätigt wurde, sind zunächst die Bestimmungen getroffen, die durch die
Aufhebung des Simultanverhältnisses veranlaßt waren, das bis dahin hinsichtlich der Kirche
in Rödelsee zwischen der katholischen und der protestantischen Religionsgemeinde bestanden
hatte, dann aber auch die sonstigen gegenseitigen Beziehungen der beiden Religionsteile ein-
gehend geregelt. Insbesondere ist, „damit fürohin des zu entrichtenden Pfarrgelds und
deren jurium stolae wegen keine Irrungen und Anstände sich ergeben, auch die Congrua
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