Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

3 
Entrichtung des Pfarrgelds und der Stolgebühren betreffenden Bestimmungen, der auf diese 
Bestimmungen bezügliche Inhalt der Akten der fürstbischöflichen Religionskonferenz, betreffend 
Rödelsee, die Gravamina der Augsburgischen Konfessionsverwandten, deren Ausgleichung und 
gütliche Beilegung 1777 —1778, (Akten des Kreisarchivs Würzburg Fasz. 42 Bl. 42—45, 
80 ff., 183, 233 ff., 260, 263) und die erheblichen Aktenstücke aus den Akten des Be- 
zirksamts Kitzingen, betreffend die Stolgebührenentrichtung in Rödelsee, bekanntgegeben. Der 
Generalstaatsanwalt stellte und begründete hierauf den Antrag, zu erkennen, daß der Rechts- 
weg nicht zulässig ist. 
Die Zulässigkeit der Erhebung des Zuständigkeitsstreites unterliegt keinem Bedenken, 
da die Sache bei dem Amtsgerichte Kitzingen anhängig ist und zudem das Gericht durch 
die Erlassung des Zahlungsbefehls, wobei die Zulässigkeit des Rechtswegs von amtswegen 
zu prüfen war, zu erkennen gegeben hat, daß es seine Zuständigkeit für die Entscheidung 
der Sache in Anspruch nimmt (Art. 8 des Gesetzes vom 18. August 1879; Entscheidungen 
des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom 28. März 1896, Ges.= u. Verordn.-Bl. 1896 
Beil. I, und vom 25. November 1902, Ges.= u. Verordn.-Bl. 1903 Beil. I. 
Die Prüfung der Sache hat ergeben, daß der Rechtsweg nicht zulässig ist. 
Die Bemerkung des Klägers, der Beklagte schulde das Pfarrgeld „als Besitzer der 
Plannummer 126“ in Rödelsee läßt in Verbindung mit dem Umstande, daß er den An- 
spruch bei Gericht geltend gemacht hat, zwar vermuten, daß er von der Annahme ausging, 
der Anspruch beruhe auf einem dem Bereiche des bürgerlichen Rechtes angehörenden Rechts- 
grunde. Für die Entscheidung darüber, ob für eine Streitsache die Gerichte oder die Ver- 
waltungsbehörden zuständig sind, ist aber nicht die von dem Kläger behauptete Natur des 
streitigen Rechtsverhältnisses, sondern dessen innere Natur maßgebend, und diese bestimmt 
sich nach dem Inhalte der tatsächlichen Begründung des Anspruchs. Der Kläger hat den 
von ihm erhobenen Anspruch nicht auf einen ihm gerade dem Beklagten gegenüber zustehenden 
Rechtstitel gestützt, sondern zu seiner Begründung auf die Bestimmungen des von den 
Katholiken und Protestanten in Rödelsee am 27. April 1778 geschlossenen Kirchenvergleichs 
Bezug genommen. Diese lassen aber nicht entnehmen, daß die Klage einen privatrechtlichen 
Anspruch zum Gegenstande hat. 
In dem Vergleiche, der am 26. Mai 1778 von dem Fürstbischofe von Bamberg 
und Würzburg bestätigt wurde, sind zunächst die Bestimmungen getroffen, die durch die 
Aufhebung des Simultanverhältnisses veranlaßt waren, das bis dahin hinsichtlich der Kirche 
in Rödelsee zwischen der katholischen und der protestantischen Religionsgemeinde bestanden 
hatte, dann aber auch die sonstigen gegenseitigen Beziehungen der beiden Religionsteile ein- 
gehend geregelt. Insbesondere ist, „damit fürohin des zu entrichtenden Pfarrgelds und 
deren jurium stolae wegen keine Irrungen und Anstände sich ergeben, auch die Congrua 
1*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.