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sondern eine persönliche Leistung der Lehensbesitzer bildet, die diese nur mit Rücksicht auf den
Besitz des Anwesens zu entrichten haben, daß ferner durch den Vergleich vom Jahre 1778
an der rechtlichen Natur des Reichnisses nichts geändert, sondern nur eine Verteilung des Pfarr-
gelds vorgenommen und bestimmt werden sollte, welche Besitzer von Lehenhäusern das Pfarrgeld
dem katholischen Pfarrer und welche es dem protestantischen Pfarrer zu entrichten haben (Akten
des Kreisarchivs zu Würzburg Bl. 245, 260, 263). Bei dieser Sachlage kann auch in dem
Umstande, daß für die Verteilung der den oben erwähnten vier Dorfherrschaften lehenbaren Häuser
nicht die Konfession der Besitzer, sondern die rechtliche Eigenschaft der Häuser, ihre Zugehörigkeit zu
der einen oder der anderen der vier Herrschaften, maßgebend war, ein Grund für eine ab-
weichende rechtliche Beurteilung des Reichnisses nicht gefunden werden. Für diese Art der
Verteilung war neben der Rücksicht auf die Konfession der in Betracht kommenden Lehen-
herrschaften das Bestreben leitend, den beiden Pfarrern durch die Zuweisung eines genau
umgrenzten „Distrikts“ ein bestimmtes Einkommen zu sichern und dieses vor den Schwankungen
zu bewahren, die, wenn auf die Konfession der jeweiligen Besitzer Rücksicht zu nehmen wäre,
in der Folge durch den Wechsel der Besitzer der Lehenhäuser hätten eintreten können. Des-
halb wurden die Häuser, die dem Hochstifte Würzburg und dem Kloster Ebrach lehnbar
waren, dem „Distrikte“, dem Pfarrsprengel des katholischen Pfarrers, die gräflich Castell-
Rüdenhäusischen und freiherrlich von Crailsheim'schen Lehenhäuser dagegen dem „Distrikte“
des protestantischen Pfarrers zugeteilt. Die Lehensbesitzer, die nicht der Konfession des
Pfarrers angehörten, an den sie die Leistung zu machen hatten, sollten hienach, soweit ihre
Verpflichtung zur Zahlung des herkömmlichen Pfarrgelds und von Stolgebühren in Betracht
kam, als zum Sprengel der Pfarrgemeinde dieses Pfarrers gehörend betrachtet werden,
während es ihnen, wie im § 18 des Vergleichs ausdrücklich hervorgehoben ist, unbenommen
blieb, die pfarrlichen Handlungen von dem Pfarrer ihrer Konfession vornehmen zu lassen,
wenn sie „gleich sonsten unter dessen pfarrlichen Distrikt nicht gehörig“" wären. Durch die
aus Gründen der Zweckmäßigkeit vorgenommene Verteilung wurde daher die dem Pfarrgelde
von Anfang an innewohnende rechtliche Natur nicht geändert, da das Reichnis, wie die
gleiche Behandlung der Verpflichtung zur Zahlung von Stolgebühren dartut, auch jetzt den
Grund seiner Verpflichtung, und zwar auch soweit es sich jeweils um die Angehörigen der
anderen Konfession handelt, nicht in einer dinglichen Belastung der Lehenhäuser, sondern
in einem öffentlichrechtlichen Verbandsverhältnisse hat (Sammlung von Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofs Bd. 24 S. 583).
Da hienach der in der Klage geltend gemachte Anspruch dem Gebiete des öffentlichen
Rechtes angehört, steht die Entscheidung darüber nach § 50 der Verordnung vom
17. Dezember 1825, betreffend die Formation, den Wirkungskreis und den Geschäftsgang
der obersten Verwaltungsstellen in den Kreisen, und Art. 10 Ziff. 13 des Gesetzes vom
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