86
81.
Das männliche Lehrpersonal der Volksschulen ist verpflichtet bei der ersten ständigen
Verwendung im Volksschuldienste für die Übertragung der Lehrstelle eine besondere Abgabe
(Unterstützungsfondsabgabe) zu zehn vom Hundert des einjährigen Diensteinkommens zu
entrichten. ·
Die gleiche Abgabe ist bei Beförderungen und sonstigen Mehrungen des Diensteinkommens
aus dem einjährigen Mehrbetrage zu leisten.
8 2.
Die Unterstützungsfondsabgaben sind ebenso von dem nichtpragmatisch angestellten
männlichen Lehrpersonale an den staatlichen Lehrerbildungsanstalten, sowie von jenem aus
dem Volksschullehrerstande hervorgegangenen Lehrpersonale zu entrichten, das nach Artikel 19
Absatz 2 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902 zum Beitritte bei einem Kreisvereine
zur Unterstützung der Hinterbliebenen der Volksschullehrer verpflichtet ist.
Die gleiche Verpflichtung haben vorbehaltlich des § 9 auf die Dauer ihrer Mitglied-
schaft Personen, die auf Grund der jeweils geltenden Satzungen einem Kreisvereine zur
Unterstützung der Hinterbliebenen der Volksschullehrer oder dem Privat-Witwen= und Waisen-
Unterstützungsvereine der Volksschullehrer Münchens beitreten oder bei demselben verbleiben.
Soweit die Unterstützungsfondsabgaben von einer der im Absatze 1 und 2 bezeichneten
Personen schon bei einer früheren Verwendung im Volkeschuldienste gezahlt worden sind,
kommt nur der Mehrbetrag des neuen Diensteinkommens in Berechnung.
§ 3.
Zu dem Diensteinkommen im Sinne dieser Verordnung gehört auch das Einkommen
aus einem mit dem Schuldienste verbundenen Kirchendienste, und zwar auch insoweit, als
dasselbe gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 5 des Schulbedarfgesetzes vom
28. Juli 1902 in den Anfangsgehalt nicht eingerechnet wird.
84.
Bei der Berechnung der Unterstützungsfondsabgaben bleiben außer Ansatz:
1. Bezüge für die Besorgung der Gemeindeschreiberei und ähnliche Dienstverrichtungen
sowie sonstige unständige, nicht im voraus auf länger als ein Jahr bewilligte
Funktionsbezüge;
2. Nebenbezüge, die zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind;
3. persönliche Zulagen aus Gemeinde- oder Stiftungsmitteln;